Die Finanzverwaltung ist selbst bei positiver Kenntnis über das Erfüllen eines Tatbestands des § 16 GrEStG nicht zur entsprechenden Korrektur des Steuerbescheids verpflichtet; die Norm fordert vielmehr einen eigenen Antrag des Steuerpflichtigen bei dem zuständigen Finanzamt. Ggf. ist die genannte Zweijahresfrist zu beachten. § 16 Abs. 5 GrEStG verweigert die Nichtfestsetzung der Steuer bzw. die Aufhebung der Steuerfestsetzung, wenn der rückgängig gemachte Erwerbsvorgang ursprünglich nicht ordnungsgemäß nach den §§ 18 bis 20 GrEStG bei der Finanzbehörde angezeigt wurde. Dies erfordert eine in allen Teilen vollständige Anzeige des Erwerbvorgangs.