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Arten der Steuerpflicht

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet grundsätzlich zwei verschiedene Arten der Steuerpflicht: 

  1.  die unbeschränkte Steuerpflicht und 
  2. die beschränkte Steuerpflicht.

Schauen wir uns zunächst die unbeschränkte Steuerpflicht im folgenden Video an:

Folge der unbeschränkten Steuerpflicht ist, dass der unbeschränkt Steuerpflichtige im Inland mit seinen gesamten Welteinkünften der Besteuerung unterliegt (sog. Welteinkommensprinzip/Universalprinzip). Sein Einkommen wird mithin – unabhängig davon in welchem Land es erzielt wurde – in Deutschland besteuert

Beispiel

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Der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige A erzielt durch seine Tätigkeit als Tennisprofi weltweit Werbeeinkünfte und Preisgelder. 

Die beschränkte Steuerpflicht wird nun auch erläutert:

 

Folge der beschränkten Steuerpflicht ist, dass der beschränkt Steuerpflichtige nur mit seinen inländischen (deutschen) Einkünften der deutschen Besteuerung unterliegt (sog. Territorialprinzip/Quellenprinzip). Der (ausländische) Tätigkeitsstaat wird infolgedessen auch als Quellenstaatbezeichnet (= Quelle der Einkünfte). Demgegenüber wird das Inland (in diesem Fall) als Ansässigkeitsstaat bezeichnet. 

Beispiel

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Das ausländische Unternehmen U verfügt über eine Betriebsstätte in Berlin, die für den Vertrieb der Produkte auf dem deutschen Markt zuständig ist. 

Welche Voraussetzungen für eine unbeschränkte bzw. eine beschränkte Steuerpflicht erfüllt sein müssen, ist grundsätzlich in dem jeweiligen Steuergesetz geregelt. Für die Ertragsteuern folgt dies aus § 1 EStG bzw. §§ 1, 2 KStG.

Ein Wechsel zwischen den Steuerpflichten ist grundsätzlich jederzeit möglich. 

Prüfungstipp

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Im Ertragsteuerteil des Steuerberaterexamens 2014 und 2017 lag ein Wechsel der persönlichen Steuerpflicht vor. In beiden Fällen beschränkte sich die Aufgabenstellung auf die Ermittlung der Einkünfte und die Angabe der Veranlagungsart. Ein Hinweis auf § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG genügte deshalb noch.

 Fallbeispiel

1. Steuerpflicht nach dem EStG 

 Die folgende Abbildung gibt einen Überblick über die verschiedenen Arten der Steuerpflicht für natürliche Personen:

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Der Grundfall der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht ist in § 1 Abs. 1 S. 1 EStG geregelt. 

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG ist ein Steuerpflichtiger (natürliche Person) in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er im Inland seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat. Der Begriff Inland wird in § 1 Abs. 1 S. 2 EStG legaldefiniert. Die Prüfung des § 1 Abs. 1 EStG sieht folgendermaßen aus:

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Daneben enthalten § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 EStG weitere Fälle der unbeschränkten Steuerpflicht. Gem. § 1 Abs. 2 EStG sind auch deutsche Staatsangehörige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, die (i) im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und (ii) zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Die Prüfung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht gestaltet sich wie folgt:

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§ 1 Abs. 3 S. 1 EStG enthält die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag (sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht). Demnach werden natürliche Personen als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG beziehen. § 1 Abs. 3 S. 1 EStG enthält eine gesetzliche Fiktion. Dem Steuerpflichtigen steht gem. § 1 Abs. 3 S. 2 EStG die Optionsmöglichkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht jedoch nur dann offen, wenn seine Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90% der deutschen Besteuerung unterliegen. 

Auf die fiktive unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht wird im nachfolgenden Video genauer eingegangen.

 

Die beschränkte Einkommensteuerpflicht ist in § 1 Abs. 4 EStG geregelt. Gem. § 1 Abs. 4 EStG unterliegen natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. In Fällen der beschränkten Steuerpflicht ist wie folgt vorzugehen: 

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Merke

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In diesem Zusammenhang ist auch die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG hinzuweisen. Diese sollte stets im Hinterkopf behalten werden. Die Einzelheiten hierzu werden im Kapitel zum AStG besprochen. 

Fallbeispiel

2. Steuerpflicht nach dem KStG 

 Es folgt eine erste Übersicht über die Arten der Steuerpflicht für Körperschaften:

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Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ergibt sich aus § 1 KStG. Demnach sind die Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtig, die in den Nr. 1-6 des § 1 Abs. 1 KStG aufgeführt sind und die ihre Geschäftsleitung (AO) oder ihren Sitz (AO) im Inland haben. Das Inland i.S.d. Vorschrift ist in § 1 Abs. 3 KStG definiert. Für Gesellschaften, deren Rechtsform sich aus einem ausländischen Gesellschaftsrecht ergibt ist ein sog. Typenvergleich durchzuführen. Zu vergleichen sind dabei die den Gesellschaftstyp ausmachenden (typischen) Merkmalen, mit den im deutschen Recht vorhandenen Rechts-/Gesellschaftsformen.  

Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ergibt sich aus § 2 KStG

Hinweis

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Die Ermittlung der Einkünfte bei beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften gem. § 2 KStG erfolgt gem. §§ 7, 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG. Die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG gilt nur für unbeschränkt Steuerpflichtige. Demnach können bei beschränkt steuerpflichtigen Gesellschaften, die Einkünfte entsprechend dem Katalog des EStG aufgeteilt werden!