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Bei dem Außensteuergesetz (AStG) handelt es sich um einen eigenen Gesetzestext, der ein „Sammelsurium“ von Regelungen für verschiedenste grenzüberschreitende Sachverhalte enthält. Hintergrund für dieses Gesetz ist, dass sich der deutsche Gesetzgeber durchaus der Gestaltungsmöglichkeiten bewusst war, die sich durch grenzüberschreitende Sachverhalte und die Einbindung andere Steuersysteme ergeben. Aufgrund der fehlenden Harmonisierung von Besteuerungssystemen bestehen zwischen den einzelnen Staaten Steuergefälle. Zudem werden steuerliche Regelungen auch aus standortpolitischen Zwecken erlassen, mithin basierend auf der Idee, durch gewisse steuerliche Vorzüge (ausländische) Unternehmen zu Investitionen zu verleiten. Durch steuerliche Anreize kann es deshalb zu einer Abwanderung von Steuerpflichtigen oder einer nicht gerechtfertigten Verschiebung von deutschem Besteuerungssubstrat kommen.

Die Regelungen des AStG greifen diese Möglichkeiten vor dem Hintergrund der Missbrauchsvermeidung auf. Als Konsequenz soll die Besteuerung von Einkünften in Deutschland erzielt werden, die aufgrund der Anwendung von bestimmten Kriterien eigentlich der deutschen Besteuerung unterliegen würden.

Mit Umsetzung der ATAD-EU Richtlinie (Anti Tax Avoidance Directive, v. 12.6.2016, EU 2016/1164) wurde das AStG in wesentlichen Teilen geändert und neu gefasst. Hintergrund für die Änderungen war das sog. BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD, zur Bekämpfung des „unfairen“ internationalen Steuerwettbewerbs von global agierenden Konzernen.

Rechtsquellen: AStG, BMF-Schreiben v. 14.7.2021, IV B 5 – S 1341/19/100017 :001, BStBl. I 2021, 1098); BMF-Schreiben v. 2.12.2020, IV B 5 – S 1341/19/10018 :001, BStBl. I 2020, 1325