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Erweiterte beschränkte Steuerpflicht § 2 AStG
§ 2 AStG enthält eine Regelung zur sog. erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht umfasst alle Einkünfte i.S.d. § 2 EStG. Der Einkünftekatalog des § 49 EStG spielt insoweit keine Rolle. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nährt sich vielmehr der unbeschränkten Steuerpflicht an.
Voraussetzung des Eingreifens der sog. erweiterten beschränkten Steuerpflicht ist, dass
- eine natürliche Person
- in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG (Verlegung des Wohnsitzes)
- als Deutscher
- insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und
- in einem ausländischen Gebiet ansässig ist (fester Wohnsitz),
- in dem sie mit ihrem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist (wechselnder Wohnsitz) und
- wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Merke
Wenngleich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nur natürliche Personen erfasst, ergänzt § 5 AStG diese Regelung um solche Einkünfte, die von einer Person i. S. d. § 2 AStG mittelbar über eine ausländische Kapitalgesellschaft i. S. v. § 7 AStG erzielt werden. Gemäß § 5 AStG erfolgt eine Hinzurechnung von passiven und niedrig besteuerten Einkünften bei der Person i. S. d. § 2 AStG, soweit es sich hierbei nicht um ausländische Einkünfte handelt.
Eine niedrige Besteuerung i.S.d. § 2 AStG liegt gem. § 2 Abs. 2 AStG vor, wenn
- die Steuerbelastung für einen unverheirateten Steuerpflichtigen bei einem Einkommen von insg. 77.000 € mindestens um ein Drittel niedriger ist als die deutsche Einkommensteuer oder
- wenn dem Steuerpflichtigen im Ausland eine wesentliche Vorzugsbesteuerung gewährt werden kann. Wenn der Steuerpflichtige allerdings nachweisen kann, dass seine gesamte Einkommensteuer im Wohnsitzstaat mindestens 2/3 der deutschen Einkommensteuer beträgt, so entfällt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.
Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland liegen nach § 2 Abs. 3 AStG vor, wenn
- der Steuerpflichtige gewerbliche inländische Einkünfte hat, weil er zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs ist,
- der Steuerpflichtige über wesentliche inländische Einkünfte von entweder mehr als 30 % der gesamten Welteinkünfte oder mehr als EUR 62.000 verfügt,
- der Steuerpflichtige zu Beginn des Veranlagungszeitraums über ein wesentliches inländisches Vermögen verfügt, das entweder 30 % des gesamten Weltvermögens oder EUR 154.000 übersteigt.
Hinweis
§ 2 AStG greift damit nicht bei jedem Wegzug ins Ausland ein. Auch nicht bei jedem Wegzug in ein niedrigbesteuertes Ausland. Anknüpfungsmerkmal sind vielmehr die weiterhin bestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland!
Die Berechnung des Zehnjahres- und des Fünfjahreszeitraums richtet sich nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 BGB. Zu beachten ist, dass es sich bei dem Fünfjahreszeitraum um einen akkumulierten Zeitraum handelt. Die beschränkte Steuerpflicht muss damit nicht fünf Jahre am Stück bestanden haben!