Inhaltsverzeichnis
- Inbound-Sachverhalte (ohne DBA)
- Beschränkte Steuerpflicht
- Steuerabzugstatbestände
- Steuerabzug und Durchführung
- Veranlagung
- Fallbeispiel
- Einkünfte i.S.d. § 49 EStG
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Gewerbliche Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte von künstlerischen und sportlichen Leistungen
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Steuererhebung
- 1. Grundsatz
- 2. Quellensteuerabzug nach § 50a EStG
- Vermeidung der Doppelbesteuerung auf unilateraler Ebene (Nicht DBA-Fall)
- 1. Grundsatz
- 2. Mögliche Erstattungsansprüche oder Freistellungen
- 3. § 50d Abs. 3 EStG
- 4. Entlastung nach Mutter-Tochter § 43b EStG
- 5. Zins- und Lizenzrichtlinie § 50g EStG
- Vermeidung der Doppelbesteuerung auf bilateraler Ebene (DBA-Fall)
Inbound-Sachverhalte (ohne DBA)
Im Kapitel der Inbound-Sachverhalte wird die beschränkte Steuerpflicht, Einkünfte i.S.d. § 49 EStG, die Steuererhebung und die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf unilateraler sowie bilateraler Ebene behandelt.
Beschränkte Steuerpflicht
Ausgang der Prüfung von Inbound-Sachverhalten ist das Vorliegen einer beschränkten Steuerpflicht. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Steuerpflicht verwiesen.
Beispiel
Der in Frankreich wohnhafte A kauf Aktien an der in der Deutschland ansässigen B AG. Aus diesen Aktien bezieht er jährlich Dividenden.
Steuerabzugstatbestände
Das folgende Video behandelt die Steuertatbestände und geht zunächst auf die Erhebungsformen ein. Außerdem behandelt es die Anwendungsbereiche des Steuerabzugsverfahrens, den Steuerabzug bei Künstlern/ Sportlern und Artisten sowie die Aufsichtsratsvergütungen.
Steuerabzug und Durchführung
Nun wird die Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs genauer erläutert und auf die Besonderheit der Reisekosten eingegangen. Auch die Abgeltungswirkung und der Steuerabzug nach dem Nettoprinzip werden behandelt. Zu jeder Thematik wird mit Ihnen gemeinsam ein Fall gelöst.
Veranlagung
Die Veranlagung wird im folgenden Video detaillierter erläutert. Die Ermittlung der Einkünfte, der Summe der Einkünfte und des zu versteuernden Einkommens werden Ihnen vorgestellt. Auch der Tarif wird behandelt.
Fallbeispiel
Beschränkte Steuerpflicht
Einkünfte i.S.d. § 49 EStG
§ 49 EStG enthält einen Katalog an Einkünften, die in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Der Katalog des § 49 EStG ist abschließend. Der Aufbau von § 49 EStG entspricht in seiner Logik den sieben Einkunftsarten des § 2 EStG. In § 49 EStG gilt grundsätzlich die isolierte Betrachtungsweise, d.h. jeder Einkünftestrom ist gesondert zu betrachten und zu würdigen. Mehr dazu wird Ihnen zunächst im Video erläutert.
Hinweis
Bitte lesen Sie den vollständigen Katalog des § 49 EStG einmal im Selbststudium nach! Im nachfolgenden werden nur einige Auszüge des § 49 EStG besprochen, welche die relevantesten Fälle darstellen. Das heißt aber nicht, dass in der Klausur nicht auch einmal ein Sonderfall auftauchen kann, den Sie dann aber mit einfacher Subsumtion in den Griff bekommen.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen dann gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG der beschränkten Steuerpflicht, wenn im Inland ein Anknüpfungspunkt für die Besteuerung besteht. Dies ist gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG insbesondere dann der Fall, wenn im Inland eine Betriebsstätte (i.S.d. § 12 AO) oder ein ständiger Vertreter (i.S.d. § 13 AO) besteht und diese Betriebsstätte bzw. der Vertreter Einkünfte erzielt. Wird die Betriebsstätte durch eine Mitunternehmerschaft begründet, so unterfallen auch Sondervergütungen den Einkünften.
Bei Einkünften aus Gewerbebetrieben gibt es eine Besonderheit bei Gebäuden:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen auch dann vor, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 17 EStG erzielt werden und die übrigen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e) EStG vorliegen. Die ist dann der Fall, wenn die Kapitalgesellschaft
- Ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat,
- Die Anteile gem. § 13 Abs. 2 oder § 21 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 UmwStG zum Buchwert erworben wurden
- Der Anteilswert während der 365 Tage vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % auf inländischem unbeweglichen Vermögen beruhte und die Anteile dem Veräußerer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren.
Gewerbliche Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte
Einkünfte aus Gewerbebtrieb liegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f) EStG auch dann vor, wenn gewerbliche Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte mit im Inland belegenen unbeweglichem Vermögen erzielt werden oder die Einkünfte aus der Verwertung (Veräußerung) von inländischem unbeweglichen Vermögen resultieren. Dies gilt nur, soweit es sich dabei nicht ohnehin schon um eine Betriebsstättentätigkeit handelt, so dass § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) EStG anwendbar ist. Zu beachten ist auch § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f) S. 4 EStG. Zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen in diesem Sinne gehören auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Einkünfte aus selbständiger Arbeit liegen gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG dann vor, wenn diese im Inland ausgeübt worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Behandeln wir nun auch konkret die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Einkünfte von künstlerischen und sportlichen Leistungen
Auch die Einkünfte von künstlerischen und sportlichen Leistungen erläutern wie Ihnen detailliert im Video.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG enthält eine Regelung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Regelung sollte einmal im Selbststudium genau nachvollzogen werden.
Zu den Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 gehören insbesondere Folgende:
Wir betrachten nun zwei Lernvideos zu EInkünften aus Kapitalvermögen.
Merke
Veräußerungsgewinn aus Anteilen sind grundsätzlichnicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG im Inland beschränkt steuerpflichtig (soweit diese nicht die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. e) EStG erfüllen!). Nach DBA Recht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen das alleinige Besteuerungsrecht an den Anteilen zu.
Steuererhebung
1. Grundsatz
Grundsätzlich erfolgt die Steuererhebung auch im Falle der beschränkten Steuerpflicht durch Einreichung einer Steuererklärung und das „normale“ Festsetzungs- bzw. Steuererhebungsverfahren.
Grundsätzlich ermittelt sich das zu versteuernde Einkommen eines beschränkt Steuerpflichtigen nach den allgemeinen Regeln. Zu beachten ist jedoch § 50 EStG. § 50 EStG enthält Sonderregelungen bzw. bestimmte Einschränkungen. Demnach sind einige Vorschriften des EStG zur Einkünfteermittlung nicht bzw. nur eingeschränkt anwendbar.
Dies betrifft:
- Betriebsausgaben und Werbungskostenabzug. Dieser ist nur möglich soweit diese mit den inländischen Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
- Pauschbeträge für Werbungskosten (§ 9a EStG). Diese sind nur zeitanteilig anzuwenden.
- Verlustabzug nach § 10d EStG. Dieser ist nur anzuwenden, wenn die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen.
- Fünftel-Regelung und ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG. Diese ist nur anzuwenden bei Betriebsveräußerungs- und Betriebsaufgabegewinnen (§§ 14, 16, 18 Abs. 3 EStG).
- Für Einkünfte, welche dem Steuerabzug vom Arbeitslohn bzw. vom Kapitalertrag bzw. nach § 50a EStG gilt die ESt durch den Steuerabzug als abgegolten. Beachten Sie jedoch in diesem Zusammenhang die Ausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 S. 2 EStG!
Hinweis
Die gesamte Regelung des § 50 EStG sollte einmal im Selbststudium nachvollzogen werden!
2. Quellensteuerabzug nach § 50a EStG
Um das deutsche Besteuerungssubstrat zu schützen hat der nationale Gesetzgeber sich dazu entschieden, bestimmt Einkünfte dem Steuerabzug zu unterwerfen. Dieser ist in § 50a Abs. 1 EStG geregelt. Vom Quellensteuerabzug umfasst sind die folgenden Einkünfte:
- Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden; ausgenommen sind Einkünfte, die bereits dem Lohnsteuerabzug unterliegen;
- Daran anknüpfend: Einkünfte aus der inländischen Verwertung von Darbietungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6 EStG);
- Einkünfte aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von bestimmten Rechten (Software, Lizenzen etc.);
- Einkünfte von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung insbesondere von Körperschaften beauftragten Personen.
Dies wird in der folgenden Abbildung veranschaulicht:
Hinweis
Zu § 50a EStG finden sich einige BMF-Schreiben in der Erlasssammlung. Hingewiesen wird insbesondere auf das BMF-Schreiben zur Behandlung von Datenbanken (BMF v. 27.10.2017, IV C 5 – S 2300/12/100003:004).
Der Steuersatz für den Quellensteuerabzug beträgt gem. § 50a Abs. 2 S. 1 EStG grundsätzlich 15 %. Bei Aufsichtsratsvergütungen (bzw. ähnlichen Einkünften) i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 5 EStG beträgt der Steuersatz jedoch 30 % vom Bruttobetrag.
§ 50a Abs. 2 S. 2 EStG enthält eine Sonderregelung für übernommene bzw. erstattete Reise-, Fahrt- und Übernachtungskosten. Für künstlerische Darbietungen i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG entfällt die Besteuerung dann, wenn die Vergütung EUR 250 pro Darbietung nicht übersteigt.
Gem. § 50a Abs. 3 S. 1 EStG ist auf Antrag eine Nettobesteuerung möglich, wenn die besonderen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen. In diesem Fall ist dann auch ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug im Rahmen des Quellensteuerabzugsverfahrens möglich.
Merke
Grundsätzlich ist der Betriebsausgabenabzug/Werbungskostenabzug im Quellensteuerabzugsverfahren ausgeschlossen. Im Fall von § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG gilt dies nur eingeschränkt (Beck-Steuererlasse § 50a/11 zu Nr. 1).
Die Einbehaltung von Quellensteuern hat grundsätzlich Abgeltungswirkung.
Beispiel
Der Erfinder Friedel Tolli aus Basel (CH) überlässt der Münchner P1-AG eines seiner vielen Patente. Diese zahlt ein jährliches Nutzungsentgelt in Höhe von EUR 50.000 an Tolli.
Unterliegt Tolli im VZ 2022 der deutschen Besteuerung? Mögliche verfahrensrechtliche Fragen sind nicht zu beleuchten. Gehen Sie davon aus, dass das DBA Schweiz dem OECD MA entspricht.
Tolli ist grundsätzlich in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig (§ Abs. 4 S. 1 EStG), denn er erzielt inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Das deutsche Besteuerungsrecht ist allerdings aufgrund des DBA-Schweiz beschränkt. Das Entgelt für die Nutzung des Patents ist eine Lizenzgebühr i.S.d. Art. 12 Abs. 2 DBA-CH. Derartige Lizenzgebühren dürfen nur im Ansässigkeitsstaat, also in der Schweiz, besteuert werden.
Sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung auf Grundlage des DBA oder § 50g EStG) vorliegt, müssen 15% plus Solidaritätszuschlag des gezahlten Nutzungsentgelts nach § 50a EStG zunächst einbehalten und abgeführt werden. Tolli kann in diesem Fall eine Erstattung der Steuerabzugsbeträge auf Grundlage des DBA bzw. § 50g EStG beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf unilateraler Ebene (Nicht DBA-Fall)
1. Grundsatz
Grundsätzlich obliegt die Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, da diesem das „volle“ Besteuerungsrecht für alle Einkünfte zusteht. Gleichwohl kann auch der (unilaterale) Quellensteuerstaat Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung treffen. Dies ist insbesondere bei sog. „Mehrstaaten“-Sachverhalten sinnvoll.
2. Mögliche Erstattungsansprüche oder Freistellungen
In einigen Fällen kann aus der Einbehaltung von Quellensteuern ein Erstattungsanspruch entstehen. In einigen Fällen kann aus der Einbehaltung von Quellensteuern ein Erstattungsanspruch entstehen. Ein solcher kann sich bspw. aus § 44b EStG ergeben. Zudem besteht in Einzelfällen die Möglichkeit bereits vom Abzug der Quellensteuer abzusehen, Eine Rechtsgrundlage hierfür enthält § 44a EStG.
Hinweis
Bei diesen Regelungen handelt es sich eher um Sonderregelungen für die Klausur, da dieser eher verfahrenstechnisch sind. Machen Sie sich dennoch einmal grundsätzlich damit vertraut. In der mündlichen Prüfung kann das Wissen, dass solche Reglungen existieren Pluspunkte bringen.
Merke
Zu beachten in diesem Zusammenhang ist die Regelung des § 50d Abs. 2 EStG und des § 50d Abs. 5, Abs. 6 EStG. Mit einer Freistellungsbescheinigung gem. § 50d Abs. 1 EStG unterbleibt der Quellensteuerabzug vollständig.
3. § 50d Abs. 3 EStG
Die Erstattungsmöglichkeit birgt jedoch auch Gefahren des Missbrauchs. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in § 50d EStG auch eine Reihe von Missbrauchsvermeidungsnormen geschaffen. Der Katalog verlängert sich stetig. Hinzuweisen ist insbesondere auf § 50d Abs. 3 EStG.
Im Anschluss an die EuGH Entscheidungen zur Alt-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG wurde die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG neu gefasst. Auch hier hält der Gesetzgeber grundsätzlich weiterhin am Substanzerfordernis fest.
Hinweis
Gem. § 52 Abs. 47b EStG findet die Neuregelung des § 50d Abs. 3 EstG auf alle noch offenen Fälle Anwendung. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine andere Regelung des § 50d Abs. 3 EStG zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, die dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegensteht. Damit sind u.U. zwei Prüfungen (nach der alten und der neuen Regelung) durchzuführen,
Die Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG regelt Folgendes:
Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage eines DBA keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG, soweit
- Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und
- die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse aufweist.
Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Für die Prüfung von § 50d Abs. 3 Nr. 1 EStG ist eine fiktive Prüfung (unmittelbare Beteiligung) durchzuführen. Das Erzielen der Einkünfte, deren Weiterleitung an beteiligten oder begünstigten Personen sowie eine Tätigkeit, soweit sie mit einem für den Geschäftszweck nicht angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten zudem gem. § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HS 2 EStG nicht als Wirtschaftstätigkeit.
Hinweis
Im Zusammenhang mit diesem Prüfungspunkt sind in der Praxis weiterhin einige Fragen ungeklärt. In der Klausur werden Sie jedenfalls nur mit einem offensichtlichen Fall konfrontiert.
Gem. § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG besteht die Möglichkeit, dass der Steuerpflichtige einen Exkulpationsbeweis führt und somit doch einen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer hat. Der Steuerpflichtige hat hierfür nachzuweisen, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung der Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr (der zwischengeschalteten Gesellschaft) ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet.
Hinweis
Auch in diesem Zusammenhang sind noch viele Praxisfragen offen. Es ist aber wichtig, dass Sie im Hinterkopf haben, dass ein Exkulpationsbeweis geführt werden kann. Einzelheiten hierzu werden sicherlich nicht gefragt.
4. Entlastung nach Mutter-Tochter § 43b EStG
Die Regelung des § 43b EStG ist Ausfluss der Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Sinn und Zweck der Mutter-Tochter-Richtlinie ist es, die Besteuerung von grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen in der EU weitestgehend von der Quellensteuer zu entlasten. Begünstigte i.S.d. § 43b Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG ist eine Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat und die Voraussetzungen des § 43b Abs. 2 EStG erfüllt.
Hinweis
Vollziehen Sie die Regelung des § 43b EStG einmal vollständig im Selbststudium nach.
Welche Tochtergesellschaften i.S.d. § 43b EStG begünstigt sind, ist in § 43b Abs. 2 S. 3 EStG definiert. Voraussetzung ist des Weiteren, dass die Beteiligung ununterbrochen zwölf Monate besteht. Dies muss entsprechend nachweisbar sein.
5. Zins- und Lizenzrichtlinie § 50g EStG
Die Regelung des § 50g EStG ist Ausfluss der Zins- und Lizenzrichtlinie. Demnach wird auf Zinsen und Lizenzgebühren keine Kapitalertragsteuer erhoben oder sie wird im Nachgang erstattet, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und dessen Voraussetzungen vorliegen.
Die Befreiung gilt gem. § 50g Abs. 3 Nr. 5 lit. b) EStG nur für grenzüberschreitende Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen.
Hinweis
Lesen Sie vollständige Regelung des § 50g EStG einmal im Selbststudium vollständig durch.
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf bilateraler Ebene (DBA-Fall)
Die Doppelbesteuerung kann auch bei Inbound-Sachverhalten auf bilateraler Ebene eines DBA vermieden werden. Liegt in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht vor, so besteht i.d.R. in einem anderen Staat eine unbeschränkte Steuerpflicht. Insofern entspricht die Prüfungsreihenfolge derselben, wie im Outbound-Fall. Auf die vorstehenden Ausführungen zum OECD MA wird deshalb hingewiesen.