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Wegzugsbesteuerung § 6 AStG

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Wegzugsbesteuerung § 6 AStG ab dem VZ 2022

1. Voraussetzungen

§ 6 AStG enthält eine Regelung zur steuerlichen Behandlung des Wegzugs eines Steuerpflichtigen, wenn dieser eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG in seinem Vermögen hält. § 6 AStG sieht in diesem Fall eine fingierte Veräußerung und damit ein steuerauslösendes Moment im Zeitpunkt des Wegzugs vor. Hintergrund für diese Regelung ist, dass i.d.R. nur der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Veräußerungsgewinns aus dem Anteil hat. Im Falle eines (unbesteuerten) Wegzugs würden damit stille Reserven, welche in Deutschland generiert wurden, in das Besteuerungsrecht eines anderen Staates verschoben werden. Um dies zu verhindern, erfolgt im Zeitpunkt des Wegzuges eines Zwangsaufdeckung.

 

 

Merke

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Es kommt zur Aufdeckung der stillen Reserven und deren Besteuerung, ohne dass dem Steuerpflichtigen Liquidität zufließt. Der Steuerpflichtige muss folglich sein Vermögen angreifen um die Steuerschuld zu entrichten!

Hinweis

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Nach der Neuregelung des § 6 AStG spielt es keine Rolle mehr, wohin der Steuerpflichtige ver-zieht. Die in der alten Regelung enthaltene Differenzierung zwischen EU-Mitgliedstaaten und Dritt-staaten wurde vollständig aufgegeben. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die neueren Entwick-lungen in der EuGH-Rechtsprechung.

Die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG greift ein, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger der Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 S.1 EStG hält

  • seine unbeschränkte Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts beendet,
  • eine unentgeltliche Übertragung (i.d.R. Schenkung oder Erbfall) auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person erfolgt, oder
  • es durch einen Vorgang, der nicht in der aktiven Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht oder einer unentgeltlichen Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person begründet liegt, zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts kommt. Als Beispiel kann hier die Begründung oder die Änderung eines DBA mit einem anderen Mitgliedstaat genannt werden. Zu beachten ist, dass  

(Fall: A hält Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG an seiner in Deutschland belegenen Kapitalgesellschaft. Er verzieht mit seiner gesamten Familie für ein paar Jahre nach Hong Kong um den dortigen Markt als Geschäftsführer seiner Firma zu erschließen. Dort begründet er einen Wohnsitz. Zudem lässt er seinen Wohnsitz in Deutschland bestehen. Mit Hong Kong besteht im Zeitpunkt des Wegzugs kein DBA. Nach 3 Jahren schließen Deutschland und Hong Kong ein DBA ab, nach dessen Regelungen die Besteuerung hinsichtlich der Anteile Hong Kong zuzuordnen wäre.)

Hinweis

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Zu beachten ist, dass § 6 Abs. 1 S. 1 AStG eine Nachrangigkeitsregelung trifft. Erfolgt bereits aufgrund desselben Vorgangs eine Entstrickung der Anteile nach dem EStG, KStG oder Um-wStG, dann tritt § 6 AStG zurück. Dieselben stillen Reserven können nicht mehrmals besteu-ert werden

§ 6 Abs. 2 AStG enthält eine eigenständige Legaldefinition für die unbeschränkte Steuerpflicht. Hier kann also nicht ohne weiteres auf die Regelungen des EStG zurückgegriffen werden. Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die

  • innerhalb der letzten 12 Jahre vor dem die Entstrickung auslösenden Ereignis (gem. § 6 Abs. 1 AStG)
  • mindestens 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG (= unbeschränkt steuerpflichtig) war. Dabei muss es sich nicht um einen zusammenhängenden Zeitraum von 7 Jahren handeln. In der Praxis kann das zu Ermittlungsschwierigkeiten führen. Nachzuweisen hat das im Zweifel als anspruchsbegründende Merkmale die Finanzverwaltung.

Hinweis

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Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs der Anteile tritt der Erwerber in die Rechtsposition des Übertragenden ein. Waren sowohl der Erwerber als auch der Übertragene gleichzeitig unbeschränkt steuerpflichtig, so sind diese Zeiträume nur einmal zu zählen (§ 6 Abs. 2 S. 3 AStG).

Beispiel

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Der in Dtl. seit jeher unbeschränkt steuerpflichtige A überträgt seine Anteile (§ 17 Abs. 1 S.1 EStG) im VZ 6 unentgeltlich auf seinen Neffen B, der bis zur Übertragung in Südafrika lebt. Im VZ 6 verzieht B ebenfalls nach Deutschland und begründet dort einen Wohnsitz. Im VZ 8 verzieht B aus privaten Gründen in die USA. B selbst war in Deutschland nur 2 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig. Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Übertragung sind dem B jedoch auch die Zeiträume des A zuzurechnen (§ 6 Abs. 2 S. 2 AStG). Der VZ 6 ist dabei nicht doppelt zu zählen (§ 6 Abs. 2 S. 3 AStG). Es liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG vor.  

Hinweis

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Zu beachten ist ferner die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 2 S. 4 AStG, die für den Fall gilt, dass ein Steueranspruch nach § 6 Abs. 3 AStG oder der Altregelung des § 6 AStG (gültig bis VZ 21) entfällt. In diesem Fall greift eine gesetzliche Fiktion für die unbeschränkte Steuerpflicht.

 

Bitte Beschreibung eingeben

Liegen diese Voraussetzungen vor, so fingiert das Gesetz in § 6 Abs. 1 AStG eine Veräußerung. Zur Bestimmung des Veräußerungszeitpunkts (zur Bestimmung der Steuerschuld) enthält § 6 Abs. 1 S. 2 AStG gesonderte Regelungen. Dabei handelt es sich um eine Stichtagsbetrachtung. Auf diesen Stichtag ist insbesondere der gemeine Wert der Anteile zu bestimmen. In der Praxis erfolgt dies i.d.R. durch eine entsprechende Unternehmensbewertung.

EreignisZeitpunkt
Beendigung der unbeschränkten SteuerpflichtZeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
Unentgeltliche ÜbertragungÜbertragungszeitpunkt
Ausschluss oder Beschränkung des dt. BesteuerungsrechtsZeitpunkt unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Ausschlusses oder der Beschränkung des dt. Besteuerungsrechts (juristi-sche/logische Sekunde)

2. Rechtsfolge

Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG vor, so entsteht ein Steueranspruch. Dieser ist der Finanzverwaltung entsprechend anzuzeigen und wird festgesetzt. Die Steuerschuld kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in sieben gleichen Jahresraten festgesetzt werden (§ 6 Abs. 4 S. 1 AStG). I.d.R. erfolgt dies nur gegen Sicherheitsleistung. Zu beachten ist, dass hierfür der Katalog des § 241 AO gilt. Relevant ist dabei insbesondere inländischer Grundbesitz.

Die erste Jahresrate ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Die restlichen Raten jeweils am 31. Juli des Folgejahres (§ 6 Abs. 4 S. 3 AStG). Die Jahresraten werden zinslos gestundet. Zu beachten ist, dass die restlichen Jahresraten allesamt sofort innerhalb eines Monats fällig werden, wenn ein Ereignis des § 6 Abs. 4 S. 5 AStG eintritt.

3. Verfahrensfragen

Der Steuerpflichtige ist verpflichtet diese dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Verwirklichung eines Ereignisses i.S.d. § 6 Abs. 4 S. 5 AStG anzuzeigen (§ 6 Abs. 5 S.1 AStG).

4. Ausnahme bei Rückkehrabsicht (§ 6 Abs. 3 AStG)

§ 6 Abs. 3 AStG enthält eine Ausnahmeregelung, wenn die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht auf einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Steuerpflichtigen beruht. Dies ist der Fall, wenn er Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren seit Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wieder nach Deutschland zurückkehrt und eine unbeschränkte Steuerpflicht wiederbegründet wird (Bspw. vorübergehende Tätigkeit im Ausland, Auslandsstudium etc.). In diesen Fällen liegt zwar grundsätzlich ein steuerauslösendes Ereignis vor und es erfolgt auch eine Steuerfestsetzung. Der Steueranspruch kann jedoch nachträglich entfallen.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn auch die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 AStG vorliegen:

  • Die Anteile dürfen in der Zwischenzeit weder veräußert noch in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sein. Zu beachten ist hierbei die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 S. 2 AStG, falls eine Übertragung von Todes Wegen erfolgt. In diesem Fall besteht auch die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Rückkehr (siehe § 6 Abs. 3 S. 3 AStG).
  • Es dürfe keine Gewinnausschüttungen oder Einlagerückgewähr erfolgt sein, die insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Wertes im Wegzugszeitpunkt (i.S.d. § 6 Abs. 1 AStG) betragen. Für diese Zwecke sollten die Ausschüttungen und Einlagerückgewähren entsprechend dokumentiert werden. Probleme können sich bspw. im Falle von Start-Ups ergeben, wenn der Wert des Anteils bei Wegzug noch relativ gering war.
  • Das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der stillen Reserven in den Anteilen muss nach dem Rückzug mindestens in demselben Maße vorliegen wie vor dem Wegzug. Eine „Verbesserung“ des Besteuerungsrechts (bspw. von einem beschränkten in ein unbeschränktes Besteuerungsrecht) ist unschädlich.

Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG vor, so entfällt der Steueranspruch rückwirkend.

Beispiel

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A ist Gesellschafter der A GmbH und hält 5% der Anteile in seinem Privatvermögen. Am 28.12.01 verzieht er in die USA, um dort als Geschäftsführer den US-Markt zu erschließen. Geplant ist ein Auslandsaufenthalt von 5 Jahren. Nach Ablauf von 5 Jahren kehrt A, wie geplant, nach Deutschland zurück.

Hinweis

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Wichtig ist, dass auch eine Rückkehrabsicht nach § 6 Abs. 3 AStG die Entstehung des Steueran-spruchs und die Festsetzung der Steuer nicht verhindern kann. Es greifen insofern die Regelun-gen des § 6 Abs. 4, Abs. 5 AStG. Der Steuerpflichtige kann auch in diesem Fall eine Ratenzah-lung i.S.d. § 6 Abs. 4 AStG beantragen. 

Der Stundungszeitraum richtet sich nach der vom Finanzamt eingeräumten Frist im jeweiligen Einzelfall. Als Besonderheit ist anzuführen, dass der Steuerpflichtige im Falle des § 6 Abs. 3 AStG beantragen kann, dass keine Jahresraten erhoben werden (§ 6 Abs. 4 S. 7 AStG). In diesem Falle erfolgt eine Stundung der Steuerschuld bis zum Eintreten der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG, wenn also der Steueranspruch entfällt.

Der Steuerpflichtige muss in dem Zeitraum seiner Abwesenheit jährlich bis zum 31. Juli schriftlich nachweisen, dass ihm die Anteile weiterhin zuzurechnen sind. Dies erfolgt i.d.R. durch die entsprechenden Gesellschafterlisten im Handelsregister. Erbringt er diesen Nachweis nicht oder nicht fristgerecht oder liege die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 AStG nicht mehr vor, so ist der Steueranspruch fällig. Hat der Steuerpflichtige keine Jahreszahlungen geleistet, sondern eine vollständige Stundung beantragt, sind entsprechend auch Zinsen i.S.d. § 234 AO zu leisten.

Methode

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Prüfungsschema für § 6 Abs. 1 AStG

  1. Tatbestand
    • Anteile i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 EStG (Anteile im Privatvermögen)
    • unbeschränkte Steuerpflicht i.S.d. § 6 Abs. 2 AStG (12 Jahre Betrachtungszeitraum; 7 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht im Betrachtungszeitraum)
    • Wegzugsereignis oder gleichgestelltes Ereignis i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 AStG
    • Bestimmung des (Veräußerungs)Zeitpunkts

  2. Rechtfolge

    Eingreifen der Wegzugsbesteuerung unter Ansatz des gemeinen Werts abzüglich der Anschaffungskosten

  3. Antrag auf 7-telung der Steuerschuld (§ 6 Abs. 4 A. 1 AStG)

    Ggf. Prüfung der Wegfallvoraussetzungen

  4. Antrag auf Stundung wegen Rückkehrabsicht (§ 6 Abs. 4 S. 7 AStG)

    Ggf. Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG

  5. Wegfall des Steueranspruchs wegen Rückkehr (§ 6 Abs. 3 AStG)

    Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 AStG

 

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Fallbeispiel

Wegzugsbesteuerung in EU mit Rückkehr

Wegzugsbesteuerung in EU mit Rückkehrabsicht

Fallbeispiel

Wegzug innerhalb der EU

Wegzug in Drittland