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Körperschaftsteuer - § 8a KStG - Allgemein

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Körperschaftsteuer

§ 8a KStG - Allgemein

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Neben den Regelungen zur Zinsschranke im Paragraf 4h EStG, sind für Körperschaften durch den Paragraf 8a KStG weitere Modifikationen der Zinsschrankenregelung zu beachten. § 8a Abs. 1 KStG gibt dabei vor, dass für Körperschaften anstelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche Einkommen Ausgangspunkt für die Ermittlungen der Zinsschranke ist. Das maßgebliche Einkommen ist dabei das nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelte Einkommen vor Anwendung der Zinsschranke, des Verlustabzugs und des Spendenabzugs (§§ 4h, 10d EStG und 9 Abs. 1 Nr.2 KStG). Ein entsprechendes Ermittlungsschema ist in Kapitel 7.3.2. dargestellt.

Darüber hinaus ist der Satz 3 des § 8a Abs. 1 KStG bedeutsam, da dieser vorgibt, dass bei der Anwendung von § 8c KStG auch die Zinsvorträge des § 4h Abs. 1 S. 5 EStG untergehen, wobei stille Reserven (§ 8c Abs. 1 S. 5 KStG) vorrangig für die Verlustnutzung zu verwenden sind und erst anschließend „zur Rettung“ etwaiger bestehender Zinsvorträge genutzt werden können.

Die Absätze 2 und 3 stellen jeweils Verschärfungen der Ausnahmetatbestände des § 4h Abs. 2 EStG dar, nach denen die Zinsschrankenregelung keine Anwendung findet (vgl. Kapitel 7.5). Genauere Erläuterungen zu § 8a Abs. 2 KStG und § 8a Abs. 3 KStG werden daher in Kapitel 7.5. gegeben.