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Körperschaftsteuer - EBITDA-Vortrag

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Körperschaftsteuer

EBITDA-Vortrag

Das verrechenbare EBITDA erhöht die Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen, indem es einen zusätzlichen Abzugsrahmen der Zinsaufwendungen von 30% des EBITDA schafft.

Übersteigt nun das verrechenbare EBITDA die Nettozinsaufwendungen (Zinsaufwendungen - Zinserträge), ist dieser übersteigende Teil als EBITDA-Vortrag in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (§ 4h Abs. 1 S. 3 HS. 1 EStG). Durch den EBITDA-Vortrag wird also in den Folgejahren ein zusätzliches Abzugsvolumen für Zinsaufwendungen geschaffen.

Vom EBITDA-Vortrag werden denklogisch nur Fallgestaltungen erfasst, in denen die Zinsaufwendungen in voller Höhe nach Absatz 1 Satz 1 abzugsfähig gewesen sind, weshalb der Abzugsrahmen des verrechenbaren EBITDA nicht vollständig ausgeschöpft wurde.

Dabei ist zu beachten, dass ein EBITDA-Vortrag in den Fällen nicht entsteht, in denen die Zinsschrankenregelung aufgrund einer der Ausnahmeregelungen des § 4h Abs. 2 EStG nicht anzuwenden ist (§ 4h Abs. 1 S. 3 Hs. 2 EStG).

Dadurch, dass der EBITDA-Vortrag ein zusätzliches Abzugsvolumen für Zinsaufwendungen in Folgejahren schafft, kann dieser durchaus vorteilhaft für die Unternehmen sein. Während die Höhe des EBITDA-Vortrags nicht begrenzt ist, ist der Vortrag zeitlich auf die fünf folgenden Wirtschaftsjahre begrenzt, wobei der Vortrag gem. § 4h Abs. 4 EStG von Amts wegen im Rahmen einer gesonderten Feststellung festzustellen ist. Wird der Betrieb übertragen oder aufgegeben, geht ein noch bestsehender EBITDA-Vortrag unter (§ 4h Abs. 5 S. 1 EStG).

Der EBITDA-Vortrag kann in den Folgejahren jedoch nur im Rahmen der Verwendungsregelung des § 4h Abs. 1 S. 4 EStG genutzt werden. Satz 4 macht dabei Vorgaben im Hinblick auf die laufenden Zinsaufwandüberhänge und im Hinblick auf die Rheinfolge der EBITDA-Nutzung.

  1. Voraussetzungen für die Nutzung des EBITDA-Vortrags ist, dass die Zinsaufwendungen nach Satz 1 nicht abzugsfähig sind. Das bedeutet, dass der negative Zinssaldo (Zinsaufwendungen > Zinserträge) das verrechenbare EBITDA des laufenden Jahres übersteigen muss, der übersteigende Teil daher nicht abzugsfähig ist.
  2. Erst wenn dies der Fall ist, können die EBITDA-Vorträge aus vorangegangen Wirtschaftsjahren mit den verbleibenden, nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen verrechnet werden.
  3. Die Verrechnung hat dabei nach einer vorgegebenen Reihenfolge zu erfolgen. Nach HS. 2 sind für die Verrechnung zuerst die ältesten Zinsvorträge heranzuziehen.

Da der EBITDA-Vortrag bereits aus dem verrechenbaren EBITDA (= 30% des EBITDA) besteht, mindert der EBITDA-Vortrag den verbleibenden Zinsaufwand, ohne dass auf ihn erneut der Prozentsatz von 30 anzuwenden ist.