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Körperschaftsteuer - EBITDA

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Körperschaftsteuer

EBITDA

Das steuerliche EBITDA ist grundsätzlich der steuerliche Gewinn vor Abzug/ Berücksichtigung von Zinsaufwendungen und Abschreibungen. Bei Körperschaften tritt an die Stelle des maßgeblichen Gewinns jedoch das nach den Vorschriften des EStG und KSTG ermittelte Einkommen, wobei die §§ 4h, 10d EStG und 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG zur Herleitung des EBITDA keine Anwendung fin-den.

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Beispiel

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Grundbeispiel ohne Ausnahmetatbestände

Die A-GmbH erwirtschaftete im Jahr 01 ein maßgebliches Einkommen von 3.500.000 €. Bei der Ermittlung des Einkommens wurden Abschreibungen auf das Firmengebäude und Maschinen i.H.v. 1.100.000 € berücksichtigt. Da die A-GmbH für den Erwerb des Firmengebäudes und die Maschinen ein hohes Darlehen bei ihrer Schwestergesellschaft aufgenommen hatte, fielen im VZ 01 Zinsaufwendungen von 4.200.000 € an, die bei der Ermittlung des Einkommens als Betriebsausgaben in Abzug gebracht worden waren. Aus Darlehen, die die A-GmbH selbst vergeben hatte, erzielte sie allerdings auch Betriebseinnahmen i.H.v. 700.000 €. 

Nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4h Abs. 1 S. 1 EStG dürfen Zinsaufwendungen (ohne Berücksichtigung etwaiger Ausnahmetatbestände) zunächst nur i.H.d. Zinserträge als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (hier als 700.000 €). Darüber hinaus dürfen Zinsaufwendungen bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA gewinnmindernd berücksichtigt werden.  Das verrechenbare EBITDA ermittelt sich im VZ 01 wie folgt:

Maßgeblicher Gewinn 2.500.000 €
Zinserträge VZ 01-700.000 €
(laufende) Zinsaufwendungen VZ 01+4.200.000 €
Abschreibungen VZ 01+1.100.000 €
   
EBITDA=7.100.000 €
 x30 %
   
Verrechenbares EBITDA=2.130.000 €

Aufgrund der Zinsschrankenregelung dürfen die Zinsaufwendungen den Gewinn somit nur im folgenden Rahmen vermindern:

Zinsaufwendungen insgesamt:4.200.000 €
Davon als Betriebsausgaben abzugsfähig: 
 Aufwendungen i.H.d. Zinsertrags700.000 €
 Aufwendungen i.H.d. verrechenbaren EBITDA2.130.000 €
 = abziehbare BA2.830.000 €

Von den im VZ 01 angefallenen Zinsaufwendungen dürfen somit nur 2.830.000 € bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens berücksichtigt werden. Der übersteigende Teil der Zinsaufwendungen, also 1.370.000 € stellen im VZ 01 nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dar.