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Körperschaftsteuer - Grundregelung der Zinsschranke

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Körperschaftsteuer

Grundregelung der Zinsschranke

Grundregelung der Zinsschranke

Nach § 4h Abs. 1 S. 1 HS. 1 EStG sind Zinsaufwendungen zunächst nur bis zur Höhe der Zinserträge zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Sollten die Zinsaufwendungen die Zinserträge übersteigen, ist der übersteigende Teil nach HS. 2 nur bis zur Höhe des so genannten „verrechenbaren EBITDAabzugsfähig. Das verrechenbare EBITDA beträgt dabei 30% des EBITDA.