ZU DEN KURSEN!

Körperschaftsteuer - Ausnahmen vom Abzugsverbot der Zinsschranke (Absatz 2)

Kursangebot | Körperschaftsteuer | Ausnahmen vom Abzugsverbot der Zinsschranke (Absatz 2)

Körperschaftsteuer

Ausnahmen vom Abzugsverbot der Zinsschranke (Absatz 2)

Um die Rechtsfolgen der Zinsschrankenregelung abzumildern, benennt § 4h Abs. 2 EStG in den Buchstaben a-c drei Ausnahmetatbestände, nach denen die Zinsschranke für einen Betrieb nicht anzuwenden ist, wenn dieser Betrieb eine der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt. Eine Rangfolge zwischen den Ausnahmetatbeständen besteht dabei nicht. Durch die Verbindung „oder“ ist es für die Nichtanwendung der Zinsschranke ausreichend, wenn ein Ausnahmetatbestand Anwendung findet.