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Körperschaftsteuer - Einschränkung der Escape-Klausel - § 8a Abs. 3 KStG

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Körperschaftsteuer

Einschränkung der Escape-Klausel - § 8a Abs. 3 KStG

Genauso wie die Öffnungsklausel wird auch die Escape-Klausel für Kapitalgesellschaften erneut durch § 8a KStG eingeschränkt. Hiernach besteht für konzernangehörige Körperschaften die Möglichkeit den Eigenkapital-Escape zu erlangen nur, wenn

  • für jeden Betrieb im Konzern, unabhängig von der Ansässigkeit, der Nachweis erbracht wird,

  • dass weder bei diesem Betrieb noch bei einem anderen dem Konzern zugehörigen Rechtsträger (egal welcher Rechtsform)

  • der Vergütungsaufwand der Gesellschafter-Fremdfinanzierung

    • h. an einen zu mehr als 25% unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter irgendeiner Konzerngesellschaft
    • an eine diesem nahestehende Person (§ 1 Abs. 2 AStG)
    • an einen Dritten, der auf die vorgenannten Personen zurückgreifen kann

  • nicht mehr als 10% des Nettozinsaufwands

    • Wichtig bei der Überprüfung der 10%-Grenze ist allerdings, dass nach Satz 2 nur Vergütungen im Rahmen von Darlehensforderungen zu berücksichtigen sind, die Eingang in die konsolidierte Konzernbilanz gefunden haben. Es werden folglich nur Darlehen erfasst, die an Gesellschafter gehen, die nicht dem Konzern zugehörig sind, denn nur diese Fallen bei einer Vollkonsolidierung weg, bei der grundsätzlich die konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Schuldenkonsolidierung eliminiert werden (§ 301 HGB).

      Werden die Vergütungen hingegen an einen, auf den wesentlich beteiligten Anteilseigner oder eine ihm nahestehende Person, rückgriffsberechtigten Dritten gezahlt, sind die Verbindlichkeiten immer im Konzernabschluss auszuweisen, da sie nicht zum Konsolidierungskreis gehören. Daher liegt nach § 8a Abs. 3 S. 2 letzter HS KStG eine – in die Überprüfung der 10%-Grenze – einzubeziehende Vergütung nur vor, wenn der Rückgriff des Dritten gegen eine Person besteht, die ebenfalls nicht in den Konzernabschluss einzubeziehen ist.

Somit darf die Escape-Klausel für eine konzernanhängige Körperschaft bereits dann nicht angewendet werden, wenn bei irgendeiner konzernangehörigen Gesellschaft, die in den Konzernabschluss einbezogen wird, eine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung vorliegt. Soll also bei einer konzernangehörigen Körperschaft die Escape-Klausel des § 4h Abs. 2 S. 1 lit. c) EStG angewandt werden, hat der Konzern für jede in den Konzernabschluss einbezogene Gesellschaft nachzuweisen, dass die Gesellschafter-Fremdfinanzierung (von nicht konzerninternen Darlehen) nicht mehr als 10% des Nettozinsaufwands beträgt.  

Wenn der Nachweis der Escape-Klausel scheitert, findet die Zinsschranke nach den Vorschriften des § 4h EStG Anwendung. Die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 3 KStG sind auch auf, der Kapitalgesellschaft nachgeordnete, Personengesellschaften anzuwenden.