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Lohnsteuer - Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit, § 3b EStG

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Lohnsteuer

Sonntags-/Feiertags-/Nachtarbeit, § 3b EStG

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Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, sind bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei, § 3b Abs. 1 EStG, wenn sie neben dem Grundlohn gezahlt werden. Für die Beurteilung, ob ein Feiertag vorliegt, ist gemäß § 3b Abs. 2 Satz 4 EStG auf die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften abzustellen.

Als Grundlohn gilt gemäß § 3b Abs. 2 Satz 1 1. HS EStG der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers, der ihm regelmäßig für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Für die weiteren Zwecke des § 3b EStG ist der so ermittelte Grundlohn in einen Stundenlohn umzurechnen, wobei dieser auf einen Betrag von 50 € gedeckelt ist, § 3b Abs. 2 Satz 1 2. HS EStG.

Anhand dieses Grundlohns sind die steuerfreien Zuschläge gemäß § 3b Abs. 1 zu ermitteln:

  • 25 % bei Nachtarbeit
  • 50 % bei Sonntagsarbeit, sofern kein Fall der Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegt
  • 125 % bei Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen, sofern kein Fall der Nr. 4 vorliegt
  • 150 % bei Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember und am 01. Mai

Nachtarbeit liegt gemäß § 3b Abs. 2 Satz 2 EStG in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr vor.
Sonntags- und Feiertagsarbeit liegt in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages vor, § 3b Abs. 2 Satz 3 EStG. 

Bezüglich der Nachtarbeit sind des Weiteren die Besonderheiten des § 3b Abs. 3 EStG zu beachten, wenn sie vor 0 Uhr aufgenommen wird:

  • der Zuschlagssatz für die Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich auf 40 %
  • als Sonntags- oder Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonn- oder Feiertag folgenden Tages

In diesen Fällen sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.