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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Verwaltungsakte - Bekanntgabe - Datenabruf, § 122a AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Verwaltungsakte - Bekanntgabe - Datenabruf, § 122a AO

Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf gem. § 122a AO

Der § 122a AO sieht eine computergestützte Gestalt der Bekanntgabe vor.

Nach § 122a AO ist nun geregelt, dass Verwaltungsakte beispielsweise Steuerbescheide ab dem 1.1.2017

  • mit Einwilligung des Steuerpflichtigen oder
  • einer von ihm bevollmächtigten Person

bekanntgegeben werden können, indem der Steuerpflichtige oder eine von ihm bevollmächtige Person – nachdem der Steuerpflichtige durch das Finanzamt per E-Mail informiert wurde – sich den Verwaltungakt bei der Finanzverwaltung elektronisch abholt.

Nach § 122a Abs. 2 AO kann die Einwilligung widerrufen werden; der Widerruf ist mit Zugang beim Finanzamt wirksam und gilt ausschließlich für die Zukunft.

Nach § 122a Abs. 4 Satz 1 AO gilt ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt als am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung hinsichtlich der bereitgestellten Daten als bekanntgegeben.

Sollte der Zugang der Benachrichtigung durch die abrufberechtigte Person bestritten werden regelt der § 122a Abs. 4 Satz 3 AO, dass der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben gilt, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf tatsächlich und nachweislich durchgeführt hat.

Hinweis

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Die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf ist ab 1.1.2017 rechtlich möglich, kann aber aufgrund technischer Probleme zu einer zeitlich verzögerten Umsetzung führen.