
Die steuerliche Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter zählt seit Jahren zu den besonders streitanfälligen Bereichen des Umwandlungssteuerrechts und der Besteuerung von Mitunternehmerschaften. Im Zentrum steht die Frage, ob und in welchem Umfang stille Reserven aufzudecken sind, wenn ein Wirtschaftsgut zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts, jedoch nicht vollständig unentgeltlich übertragen wird. Mit seinem Urteil vom 11.12.2025, IV R 17/23 hat der BFH nunmehr eine grundlegende Weichenstellung vorgenommen und sich ausdrücklich für die Anwendung der modifizierten Trennungstheorie ausgesprochen. Die Entscheidung bringt nicht nur Klarheit in eine langjährige dogmatische Auseinandersetzung, sondern hat erhebliche praktische Konsequenzen für Umstrukturierungen innerhalb von Mitunternehmerschaften.

Mit Urteil vom 24.03.2026 hat der VIII. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung zur einkommensteuerlichen Behandlung unverzinslicher Kaufpreisstunden grundlegend geändert. Der BFH entscheidet, dass bei einer ausdrücklich vereinbarten zinslosen Ratenzahlung grundsätzlich weder Einkünfte aus Kapitalvermögen noch ein steuerpflichtiger Rückzahlungsgewinn entstehen. Zugleich stellt der Senat klar, dass § 12 Abs. 3 BewG keine Grundlage für die fiktive Ermittlung steuerpflichtiger Zinsanteile bietet. Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für Grundstücksübertragungen und sonstige Veräußerungen im Privatvermögen, insbesondere innerhalb der Familie.

Die steuerliche Behandlung der Übertragung von Mitunternehmeranteilen gehört zu den klassischen Problemfeldern des Ertragsteuerrechts. Insbesondere die Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG hat erhebliche Konsequenzen für die Realisierung stiller Reserven. Das hier zu besprechende BFH-Urteil vom 15.01.2026, IV R 25/23 greift diese Problematik erneut auf und konkretisiert die Anforderungen an die Annahme einer Gegenleistung in Gestalt der Übernahme von Verbindlichkeiten. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob die Übernahme sog. „aktivistischer Darlehenskonten“ durch den Erwerber eines Kommanditanteils eine entgeltliche Anteilsübertragung begründet oder ob es sich – mangels tatsächlicher Rückzahlungsverpflichtung – um eine unentgeltliche Übertragung handelt.

Das BFH-Urteil vom 01.10.2025 (X R 16, 17/23) behandelt eine in der Praxis hochrelevante und bislang umstrittene Auslegungsfrage zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG: die Bestimmung des maßgeblichen Gewinnbegriffs für die Einhaltung der Gewinngrenze von 200.000 €. Der X. Senat stellt klar, dass unter dem Begriff „Gewinn“ i. S. d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG der steuerliche Gewinn (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG) zu verstehen ist und damit auch außerbilanzielle Korrekturen – insbesondere die Hinzurechnung der Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) – einzubeziehen sind. Damit erteilt der BFH einer in der Literatur und Beratungspraxis teilweise vertretenen Auffassung eine Absage, die allein auf den Steuerbilanzgewinn abstellen wollte.

Mit Urteil vom 21.01.2026 hat der VI. Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatfahrzeug regelmäßig nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Verfügung steht und ihm bei dessen Nutzung keine eigenen Kosten entstanden wären. Das Urteil konkretisiert die Reichweite des § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung und verschärft zugleich die Anforderungen an die steuerliche Anerkennung privat motivierter „Über-Kreuz-Nutzungen“ von Fahrzeugen.

Die umsatzsteuerliche Behandlung innergemeinschaftlicher Lieferungen zählt zu den klassischen Problemfeldern des Mehrwertsteuerrechts. Dies gilt insbesondere für den sogenannten Abholfall, in dem der Abnehmer oder dessen Beauftragter die Ware beim Lieferanten abholt und in einen anderen Mitgliedsstaat verbringt. In diesen Konstellationen treten regelmäßig Nachweisprobleme auf, die nicht selten zur Versagung der Steuerfreiheit führen. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Unternehmer auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG berufen kann, erhebliche praktische Bedeutung zu. Mit Urteil vom 18.12.2025 (V R 3/25) hat der BFH eine grundlegende Klarstellung getroffen: Die Gewährung von Vertrauensschutz setzt nicht voraus, dass der Unternehmer im Besitz einer Gelangensbestätigung ist. Damit widerspricht der BFH der bislang vielfach vertretenen Auffassung, wonach gerade dieses Nachweismittel eine zentrale Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bzw. des Vertrauensschutzes darstellt.

Mit Urteil vom 22.10.2025, II R 32/22 hat der BFH eine praxisrelevante Frage zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage entschieden. Im Zentrum steht die Behandlung eines vom Erwerber übernommenen persönlichen Wohnungsrechts und dessen Einordnung als Gegenleistung. Die Entscheidung schafft Klarheit hinsichtlich der Abgrenzung zu dauernden Lasten i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 GrEStG und bestätigt zugleich die weit gefasste Definition der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht.

Die rot eingebundenen Standardwerke des Verlags C.H.Beck kennt in der Steuerberaterprüfung jeder. Für seine Prüfung 2025 nutzte Alexander Johnston jedoch ein anderes System, dass er in diesem Beitrag vorstellt.

Dünnes Gesetzespapier und Textmarker sind keine gute Kombination: Die Farbe schlägt durch, die Rückseite ist unleserlich. Alexander Johnston empfiehlt in diesem Beitrag Textmarker und Fähnchen, mit der diese Probleme vermieden werden können.

Mit Urteil vom 04.12.2025, IX R 9/24 hat der IX. Senat des BFH eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückübertragung eines Erbbaurechts getroffen. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen (1) steuerbaren Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 a) EStG und (2) nicht steuerbaren Vermögensumschichtungen (insbesondere die Veräußerung eines Wirtschaftsguts außerhalb des § 23 EStG). Die Entscheidung ist insbesondere für vermögensverwaltende Personengesellschaften sowie für Gestaltungen im Bereich von Erbbaurechten und langfristigen Mietverhältnissen von erheblicher Bedeutung.