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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Bekanntgabe an Minderjährige, Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Bekanntgabe an Minderjährige, Geschäftsunfähige und beschränkt Geschäftsfähige

Vorbemerkungen

An die genannten Personen 

  • § 79 AO

können hoheitliche wie auch privatrechtliche Willenserklärungen unmittelbar gerichtet werden.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, sollten die genannten Personen die geregelten Tatbestandsmerkmale nicht erfüllen kann hier keine hoheitliche wie auch privatrechtliche Willenserklärung unmittelbar erklärt werden!

Sehen Sie hierzu auch

  • § 104 BGB,
  • § 106 BGB und
  • § 79 AO im Umkehrschluss.

Adressierung

Aus diesem Grund erfolgt die Adressierung an Personen nach § 104 BGB, § 106 BGB und § 79 AO im Umkehrschluss sowohl an

  • diese Personen als Inhaltsadressaten wie auch
  • an den gesetzlichen Vertreter als Bekanntgabeadressaten.

Beispiel

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Als gesetzliche Vertreter können folgende Personen beispielsweise genannt werden:

  • Eltern nach § 1629 BGB
  • Vormund nach § 1793 BGB
  • Betreuer nach §§ 1896 ff. BGB

Handelt es sich gerade bei den Eltern um mehrere gesetzliche Vertreter, so sind in der Adressierung alle aufzuführen.

Übermittlung

Die Übermittlung erfolgt an die gesetzlichen Vertreter.

Hat ein Beteiligter mehrere gesetzliche Vertreter, so genügt die Übermittlung an einen von ihnen. Dies ergibt sich bei der Zustellung nach § 6 Abs. 3 VwZG.

Bei der Bekanntgabe mit einfachem Brief folgt dies aus einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 3 VwZG siehe hierzu auch AEAO Nr. 2.2.2 zu § 122.

Beispiel

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Ein dreijähriges Kleinkind, hat von seiner Großmutter ein vermietetes Mehrfamilienhaus geerbt. Es wird von seinen Eltern gesetzlich vertreten nach § 1629 BGB. An wen muss das Finanzamt den Erbschaftsteuer-Bescheid des dreijährigen Kleinkindes bekannt geben?

Lösung:

Die Adressierung richtet sich an den Minderjährigen als Inhaltsadressat und beide gesetzlichen Vertreter als Bekanntgabeadressaten.

Die Übermittlung kann an beide Elternteile erfolgen. Es genügt aber auch, wenn sie an einen von beiden erfolgt nach § 6 Abs. 3 VwZG analog.

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