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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Personengesellschaften und Gemeinschaften

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Personengesellschaften und Gemeinschaften

Einführung

Als Personengesellschaften kennen wir folgende: Adressaten kommen in Betracht:

  • Offene Handelsgesellschaften (OHG)
  • Kommanditgesellschaften (KG)
  • Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaften
  • Gemeinschaften
  • Sozietäten

Diese können dementsprechend auch als Adressate für einen Verwaltungsakt in Betracht kommen.

Adressierung

Vorbemerkungen

Zu den Personengesellschaften beziehungsweise Gemeinschaften im Sinne der Regelung AEAO Nr. 2.4 zu § 122 zählen die Handelsgesellschaften siehe hierzu AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.1 und die sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen siehe hierzu AEAO zu § 122, Nr. 2.4.1.2.

Für die korrekte Adressierung gilt zu unterscheiden zwischen Bescheiden, die sich an die Gesellschaft richten, und Bescheiden, die sich an die Gesellschafter richten.

Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

Gemäß § 105 Abs. 1 HBG und § 161 Abs. 1 HGB können sowohl OHG als auch KG unter ihrer Firma im Rechtsleben auftreten. Sie können Träger von Rechten und Pflichten sein.

So sind sie beispielsweise Schuldner

  • der Umsatzsteuer nach § 2 Abs. 1 UStG sowie § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG,
  • der Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG,
  • der Kraftfahrzeugsteuer nach § 7 Nr. 1 KraftStG,
  • der Grunderwerbsteuer nach § 13 GrEStG,

wenn das Kraftfahrzeug oder das Grundstück Betriebsvermögen der Gesellschaft ist.

In diesen Fällen sind die Bescheide an die Gesellschaft sprich an die Firma zu adressieren. Diese ist Inhalts- sowie Bekanntgabeadressatin nach AEAO Nr. 2.4.1.1 zu § 122.

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Gemeinschaften

Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Gemeinschaften besitzen keinen anerkannten Namen, unter dem Sie im Rechtsleben auftreten können. Dennoch können Sie Schuldner der bereits genannten Steuerarten sein.

Schuldner möglicher Steuerarten:

  • der Umsatzsteuer nach § 2 Abs. 1 UStG sowie § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG,
  • der Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 S. 3 GewStG,
  • der Kraftfahrzeugsteuer nach § 7 Nr. 1 KraftStG,
  • der Grunderwerbsteuer nach § 13 GrEStG,

wenn das Kraftfahrzeug oder das Grundstück Betriebsvermögen der Gesellschaft ist.

Zu den sonstigen nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen gehören insbesondere

  • die nicht eingetragenen Vereine,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts,
  • Partnerschaftsgesellschaften,
  • Arbeitsgemeinschaften,
  • Erbengemeinschaften nach AEAO zu § 122, Nr. 2.12.6 und
  • Bruchteilsgemeinschaften.

Diese Gesellschaften und Gemeinschaften können rechtlich nur gemeinsam agieren. Die Gesellschafter sind daher die notwendigen Adressaten von Betriebsteuerbescheiden siehe hierzu AEAO Nr. 2.4.1.3 zu § 122.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts besteht aus den Gesellschaftern A, B und C. Das Finanzamt will den Umsatzsteuer-Bescheid an die Gesellschaft richten. Wie kann das Finanzamt den Bescheid richtig adressieren?

Lösung:

Die GbR stellt den Inhaltsadressat dar. Bekanntgabeadressat ist ein vertretungsberechtigter Gesellschafter.

Als mögliche Adressierung käme ein Vermerk in der Erläuterungsspalte des Bescheids in Frage:

"Dieser Bescheid richtet sich an die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A, B und C" nach AEAO Nr. 2.4.1.2 zu § 122.

Ausnahme von dieser Regelung besteht, wenn die Personenvereinigung im Rechtsleben durch Angabe des geschäftsüblichen Namens auftritt. In diesem Fall darf das Finanzamt zur Adressierung auch den geschäftsüblichen Namen aufgreifen nach AEAO Nr. 2.4.1.2 zu § 122.

Übermittlung

Regelfall

Die Übermittlung erfolgt an den Geschäftsführer der Gesellschaft oder Gemeinschaft.

Sonderregelung

Wenn die Personenvereinigung keinen Geschäftsführer hat, gilt eine Sonderregelung.

In diesem Falle kann nach § 122 Abs. 1 S. 2 AO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AO ein Betriebsteuerbescheid an jeden der beteiligten Gesellschafter oder Gemeinschafter übermittelt werden.

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