Inhaltsverzeichnis
Berechnung der Festsetzungsfrist
Die Festsetzungsfrist ist in der Klausur wie folgt zu prüfen bzw. bestimmen:
- Beginn:
- Grundsatz: § 170 Abs. 1 AO
- Ausnahme (in der Klausur aber Regelfall!): §§ 170 Abs. 2 Nr. 1, 149 Abs. 1 S. 1 AO (+ § 38 AO) i.V.m. Einzelsteuergesetzen
- Dauer: § 169 Abs. 2 Nr. 2 / S. 2 AO
- Ende: § 108 Abs. 1 AO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB (ggf. § 108 Abs. 3 AO und/oder § 171 AO)
Prüfungstipp
Diesen dreistufigen Aufbau von Fristenprüfungen haben Sie bereits kennengelernt. Halten Sie sich stets daran, um in der Klausur keine Punkte zu verschenken.