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Einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 2 AO
Nach § 180 Abs. 2 AO können auch in anderen Fällen insbesondere Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden, um eine einheitliche Rechtsanwendung bei gleich gelagerten Sachverhalten sicherzustellen. Das Nähere regelt die gemäß § 180 Abs. 2 S. 1 AO ergangene VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO (Beck’sche Steuergesetze Nr. 800e).
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