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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Feststellung sonstiger Besteuerungsgrundlagen

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Feststellung sonstiger Besteuerungsgrundlagen

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Vorbemerkungen

Im nachfolgenden Video wird auf die Korrekturvorschriften außerhalb der AO eingegangen.

 

Die Steuergesetze, also nicht nur die AO, kennen noch einige weitere Vorschriften, die eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorsehen. In den folgenden Kapiteln gibt es ein paar Beispiele:

Verlustabzug

Nach § 10d Abs. 4 EStG ist der nicht ausgeglichene Verlustvortrag eines Kalenderjahres gesondert festzustellen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Gustav Granz hat für 01 einen nicht ausgeglichenen Verlust (§ 2 Abs. 3 EStG) aus Vermietungseinkünften in Höhe von ./. 15.000 €. Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt. Allerdings nur, soweit ein horizontaler oder vertikaler Verlustausgleich im Entstehungsjahr des Verlustes nicht erfolgt.

Steuermessbescheide

Nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO setzt das FA sowohl für die Gewerbesteuer (§ 14 GewStG) wie auch für die Grundsteuer (§ 13 GrStG) die Besteuerungsgrundlagen gesondert durch Steuermessbescheid fest. Durch diese Bescheide werden die Besteuerungsgrundlagen in eine Messzahl umgerechnet. Diese werden bundesweit einheitlich von den Finanzämtern ermittelt. Auf diese wendet die jeweilige Gemeinde ihren entsprechenden Hebesatz an und erlässt den Gewerbe- bzw. den Grundsteuerbescheid, im Falle der Gewerbesteuer zusammen mit dem Gewerbesteuermessbescheid.

Steuermessbescheide sind daher Grundlagenbescheide, Gewerbe- und Grundsteuerbescheide die entsprechenden Folgebescheide. Zwischen ihnen besteht eine Bindungswirkung.