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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Fallbeispiel zu den Wirkungen von Feststellungsbescheiden

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Fallbeispiel zu den Wirkungen von Feststellungsbescheiden

Bernd B. ist Komplementär und somit Mitunternehmer der Busch-KG und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 I Satz 1 Nr. 2 EStG). Darüber hinaus ist er Alleineigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses. In seiner im Mai 02 eingereichten ESt-Erklärung 01 schätzt er den Gewinnanteil an der KG auf 40.000 €. Der endgültige und erklärungsgemäß ergangene EStB 01 wurde am 23.07.02 zur Post gegeben.

Die gesetzlich vorgeschriebene Erklärung für die Gewinnfeststellung 01 wurde von der KG im Jahre 04 abgegeben; der ebenfalls ohne weitere Nebenbestimmungen ergangene Feststellungsbescheid datiert vom 12.03.07 (Tag der Aufgabe zur Post). Der Gewinnanteil des B beträgt 60.000 €.

Bei der Überprüfung der Bescheide stellt er fest, dass

  • Sonderbetriebsausgaben wegen der Fremdfinanzierung seiner Hafteinlage iHv 4.000 € nicht berücksichtigt worden sind und
  • die Einkünfte aus V+V um 10.000 € zu hoch angesetzt worden sind.
     

Fragestellungen

1. Welche Auswirkungen ergeben sich durch den Feststellungsbescheid auf die ESt-Festsetzung?

2. Gegen welche Bescheide sind Einwendungen geltend zu machen?

Lösungshinweise

Frage 1

  • Gesonderte und einheitliche Feststellung für die Einkünfte der KG als Grundlagenbescheid, § 180 I Satz 1 Nr. 2a iVm § 179 II 2 AO
  • Korrektur des Folgebescheides EStB nach § 175 I Satz 1 Nr. 1 AO
  • Regulärer Ablauf der Festsetzungsfrist für den EStB 01 mit Ablauf des 31.12.06, § 181 Abs. 1 iVm § 170 II Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 2 AO und 169 II Satz 1 Nr. 2 AO
  • Ablaufhemmung gemäß § 171 X Satz 1 AO für den EStB 01 bis zum 15.03.09 unter Beachtung von § 122 II Satz 1 Nr. 1 AO

Frage 2

Sonderbetriebsausgaben

Einspruch gegen den Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid, weil die Sonderbetriebsausgaben mit bindender Wirkung für den Folgebescheid im Grundlagenbescheid erfasst werden. Ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wäre insoweit unbegründet nach Maßgabe des § 351 Abs. 2 AO

Einkünfte aus V+V

Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid, weil es sich insoweit um eine unselbständige Besteuerungsgrundlage im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer handelt, § 157 Abs. 2 AO

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