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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Örtliche Zuständigkeit

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit regelt die Verteilung der Verwaltungsaufgaben auf die dafür sachlich zuständigen Behörden nach örtlichen Gesichtspunkten. Die Abgabenordnung regelt die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich in den §§ 18 bis 29 AO; diese Vorschriften gelten jedoch nach § 17 AO nur subsidiär: „soweit nichts anderes bestimmt ist”.

Die örtliche Zuständigkeit regeln:

  • § 18 AO für gesonderte Feststellungen nach § 180 AO,
  • § 19 AO für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und dem Vermögen
  • § 20 AO für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen.

Merke

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Die Verletzung der örtlichen Zuständigkeit führt nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 AO): Sie bewirkt zwar eine formelle Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, jedoch kann gemäß § 127 AO nicht allein aus diesem Grund die Aufhebung des Verwaltungsakts beansprucht werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Daraus folgt andererseits, dass nur ein materiell-rechtlich unrichtiger Steuerbescheid bzw. Feststellungsbescheid nach Anfechtung aufgehoben oder geändert werden muss.

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