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Steuerschuldrecht - Haftung

Haftung

Einführung der Haftungstatbestände

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LERNZIELE:

Es sind im Steuerrecht mehrere Haftungstatbestände bekannt, die Sie beherrschen müssen:

  • Haftung des Vertreters,
  • Haftung des Betriebsübernehmers und
  • Haftung des Arbeitgebers.

Wichtig ist hierbei, dass Sie die Voraussetzungen der Haftung kennen und also einschätzen können, ob ein Haftungstatbestand vorliegt oder nicht.

Haftung bedeutet, dass man für eine fremde Schuld mit dem eigenen Vermögen einstehen muss. Es ist also nicht nur möglich, dass sich das Finanzamt am Steuerpflichtigen befriedigt, es kann sich vielmehr auch oder stattdessen an den Haftungsschuldner halten. Beide sind Gesamtschuldner nach § 44 AO.

Beispiel

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Fritz, 18 Jahre alt, nimmt bei seiner Hausbank ein Darlehen auf. Sein großer Bruder Hubert, 25 Jahre alt, haftet mit einer Bürgschaft für den Fritz.

Sollte Fritz als Schuldner ausfallen, so wird sich die Bank zunächst an den Fritz halten, allerdings bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit jedoch an den Bürgen Hubert. Der Hubert muss mit seinem gesamten Vermögen für die Schuld des Fritz einstehen, er muss haften gemäß § 765 BGB.

Die steuerliche Haftung kann auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen nach § 192 AO, meistens entsteht die steuerliche Haftung allerdings nach der gesetzlichen Haftung durch Vorschriften der Abgabenordnung, der Einzelsteuergesetze oder des Zivilrechts nach § 191 AO.

Voraussetzungen für die Haftung sind also:

  • Bestehen einer steuerlichen Hauptschuld und
  • Verwirklichung eines Haftungstatbestands.

 Um Sachverhalte mit Haftungsfragen zu klären, sollten immer die folgenden vier Fragen beantwortet werden:

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Verfahren eines Haftungstatbestands

Wenn ein gesetzlicher Haftungstatbestand vorliegt, so liegt ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis vor nach § 37 AO. Dieser muss durch einen Verwaltungsakt in Form eines Haftungsbescheids geltend gemacht werden gemäß § 191 Abs. 1 AO.

Merke

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Der Haftungsbescheid ist nicht zu verwechseln mit der Zahlungsaufforderung. Vielmehr betrifft der Haftungsbescheid selbst nur die Feststellung eines Haftungsgrundes. Es ist also zusätzlich eine an den Haftungsschuldner gerichtete Zahlungsaufforderung erforderlich. Dies läßt sich vergleichen mit der Zusammenfassung mehrerer unterschiedlicher Verwaltungsakte bei Steuerbescheid und Leistungsgebot.

Beachte allerdings, dass die Zahlungsaufforderung erst dann ergehen darf, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners erfolglos war oder aussichtslos erscheint - siehe hierzu § 219 Satz 1 AO.

Die Haftung lässt sich unterschiedlich systematisieren:

  • Haftung kraft Gesetzes und
  • Haftung kraft Vertrages.

Bei der vertraglichen Haftung muss der Anspruch durch Klage im Rahmen eines Zivilgerichtsverfahrens geltend gemacht werden. Rechtsgeschäftliche Verpflichtungsgründe sind beispielsweise eine Bürgschaft nach §§ 765 ff. BGB und Schuldversprechen nach §§ 780 ff. BGB.

Im Rahmen der gesetzlichen Haftung unterscheidet man beispielsweise:

  • Haftung des Vertreters,
  • Haftung des Betriebsübernehmers oder
  • Haftung des Arbeitgebers.

Haftung des Vertreters

Gesetzliche Vertreter sind beispielsweise

  • Eltern für ihre minderjährigen Kinder,
  • der Geschäftsführer für eine GmbH oder
  • der Vorstand für eine Aktiengesellschaft.

Wenn der gesetzliche Vertreter eines Steuerpflichtigen seine Vertretungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig (also schuldhaft) verletzt, so haftet er für dessen Steuerschulden nach § 69 Satz 1 AO. Unter einer schuldhaften Pflichtverletzung versteht man hierbei, dass der Vertreter seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich grobem Maße verletzt haben muss. Entscheidend ist hierbei außerdem, dass die Pflichtverletzung ursächlich war für die nicht rechtzeitige Festsetzung oder Erfüllung der Steueransprüche.

Beispiel

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Der Geschäftsführer Uwe Vergesslich der Sorglos GmbH stellt fest, dass die Steueranmeldungen wiederholt verspätet abgegeben wurden. Er handelt grob fahrlässig, wenn er nicht in Zukunft dafür Sorge trägt, dass die Steueranmeldungen rechtzeitig abgegeben werden.

Man beachte, dass die Haftung persönlich und unbeschränkt ist, d.h. der Haftende muss für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis mit seinem gesamten privaten Vermögen einstehen, die durch seine Pflichtverletzungen dem Fiskus entgangen sind.

Haftung des Betriebsübernehmers

Bei dem Erwerber eines Betriebes übernimmt der Erwerber nicht nur die Vermögenswerte der Unternehmung, sondern auch die Schulden. Der Erwerber eines Betriebes haftet daher ggf. in bestimmtem Umfang für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge nach § 75 Abs. 1 AO. Es ist unzulässig, im Übernahmevertrag die Übernahme der Schulden, d.h. also die Haftung, auszuschließen. Ein Betrieb ist die gewerblich oder beruflich selbstständig ausgeübte Tätigkeit, also insbesondere auch die Praxis eines Freiberuflers. Der Betrieb muss dem Erwerber im Ganzen durch ein Rechtsgeschäft übereignet werden, das bedeutet, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebes in einem einheitlichen Vorgang übertragen worden sein müssen.

Beispiel

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Atze S. aus Essen erbt den Betrieb seines Onkels Rudi Reich.

Es liegt keine Betriebsübernahme im Sinne des § 75 AO vor, denn zwar wurde dem Erwerber der Betrieb im Ganzen übereignet, allerdings nicht durch Rechtsgeschäft.

Beispiel

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Harry Zocker aus München ersteigert einen Betrieb.

Wieder erfolgt der Erwerb in einem einheitlichen Vorgang, allerdings nicht durch Rechtsgeschäft. Es liegt damit keine Übereignung im Sinne des § 75 AO vor - siehe hierzu § 75 Abs. 2 AO.

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Sehr wichtig ist, dass die wesentlichen Grundlagen in einem einheitlichen Vorgang übertragen werden müssen. Wenn also insbesondere einzelne Gegenstände vom Vertreter zurückgehalten werden, so wird dadurch die Haftung nicht ausgeschlossen. Wenn allerdings der Betrieb ohne diese einzelnen Teile nicht fortführbar ist, so erfolgt keine Übereignung im Ganzen, die Haftung wird dann sehr wohl ausgeschlossen.

Weiterhin kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird, wichtig ist nur, dass er fortführbar ist.

Beispiel

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Atze S. aus Essen-Kray erwirbt einen Kiosk von Axel Schultz. Wegen vieler Künstlerverpflichtungen kann Atze den Betrieb tatsächlich nicht fortführen.

Weil der Kiosk allerdings fortführbar ist, kam es zu einer Übertragung im Ganzen, Atze haftet für gewisse betriebliche Steuern.

Es existieren allerdings gewisse Beschränkung der Haftung, nämlich in

  • sachlicher,
  • zeitlicher als auch
  • persönlicher

Hinsicht.

Sachlich ist die Haftung dadurch beschränkt, dass nur für Betriebssteuern (beispielsweise die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer als auch Verbrauchsteuern) und Abzugssteuern (beispielsweise Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) gehaftet werden muss.

Merke

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Es muss also vom Erwerber nicht gehaftet werden für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (weil diese beiden Personensteuern sind), Grunderwerbsteuer, Kfz-Steuern als auch steuerliche Nebenleistungen wie z.B. Säumnis- oder Verspätungszuschläge.

In zeitlicher Hinsicht ist die Haftung dadurch beschränkt, dass der Erwerber nur für Betriebs- und Abzugssteuern haftet, die seit Beginn des letzten vor der Übertragung liegenden Kalenderjahres entstanden sind nach § 38 AO und die zusätzlich innerhalb von 14 Monaten nach Anmeldung des Betriebes festgesetzt oder angemeldet werden nach § 138 AO.

Beispiel

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Im vorherigen Beispiel  erwirbt Atze S. den Kiosk von Axel Schultz am 25.10. des Jahres 02. Es stehen noch Umsatzsteuer und Lohnsteuer aus.

Die Haftung für die Umsatzsteuer und Lohnsteuer erstreckt sich auf die Steuern für das gesamte Jahr des Jahres 01. Hierzu zählen auch die bis zum 24.10. des Jahres 02 entstandenen Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnsteueranmeldung, wenn diese Steuern bereits festgesetzt wurden oder bis zum 25.10. des Jahres 01 vom Steuerpflichtigen angemeldet oder vom Finanzamt festgesetzt werden.

Schließlich ist die Haftung des Betriebsübernehmers persönlich. Sie beschränkt sich trotzdem auf die übernommenen Gegenstände nach § 75 Abs. 1 Satz 2 AO. Wenn also die Zahlung verweigert wird, so kann das Finanzamt lediglich in das Betriebsvermögen des Haftenden vollstrecken, nicht allerdings in sein persönliches Vermögen.

Haftung des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber Lohnsteuerbeträge vom Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG, so haftet er. Hierbei sind der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Gesamtschuldner.

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Frage: wann hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten?

Antwort: dies ist dann der Fall, wenn er die Lohnsteuer nicht entsprechend der  Lohnsteuerabzugsmerkmale Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte berechnet hat oder wenn er bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht die Lohnsteuertabellen zugrunde gelegt hat, die für das jeweilige Jahr maßgeblich sind.
Wichtig ist, dass es hierbei auf ein Verschulden des Arbeitgebers nicht ankommt.

Das Finanzamt kann den Arbeitgeber als Haftenden anstelle des Arbeitnehmers als Schuldner ermessensfrei in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber sich nicht hinreichend informiert hat oder wenn er denselben Berechnungsfehler bei mehreren Arbeitnehmern gemacht hat. Es kann allerdings unzulässig sein, dass das Finanzamt sich zuerst an den Arbeitgeber wendet, wenn die Lohnsteuer ebenso schnell und einfach vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner erhoben werden könnte, so z.B., wenn dieser ohnehin zu veranlagen ist.

Beispiel

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Da die Zocker-GmbH in Zahlungsschwierigkeiten ist, unterlässt es der Geschäftsführer, Herr Willy Wichtig, die Lohnsteuer der Monate Mai und Juni des Jahres 03 abzuführen.

Es gibt drei unterschiedliche Personen, an die das Finanzamt sich wenden könnte. Nämlich an

  • die GmbH
  • den Geschäftsführer der GmbH und
  • den Arbeitnehmer

Die GmbH haftet als Arbeitgeber für nicht abgeführte Lohnsteuer ihrer Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 1 EStG. Der Geschäftsführer der GmbH haftet mit seinem Privatvermögen als gesetzlicher Vertreter der GmbH, weil er in grob fahrlässiger Weise seine Pflichten verletzt hat nach § 69 AO. Die beiden Haftenden und der Arbeitnehmer als Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Es ist dem Finanzamt möglich, nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 5 AO den Geschäftsführer als einen der Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen. Hierbei erfolgt eine Abwägung der Interessen aller Beteiligten, denn die Pflichtverletzung des Geschäftsführers war ursächlich für den entstandenen Steuerschaden.

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Verwechsle nicht die Fälle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG mit der Haftung des Arbeitgebers für die Lohnsteuer, für die der Arbeitnehmer Steuerschuldner ist. Bei der Lohnsteuerpauschalierung wird nämlich der Arbeitgeber freiweillig zum Steuerschuldner nach § 40 Abs. 3 EStG. In diesem Fall wären Lohnsteuerbeträge, die noch ausstehen, durch Steuerbescheid und nicht durch Haftungsbescheid nachzufordern.