Kursangebot | Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung | Straf- und Bußgeldverfahren in der AO

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Straf- und Bußgeldverfahren in der AO

Straf- und Bußgeldverfahren

Straf- und Bußgeldvorschriften in der AO

Methode

Hier klicken zum Ausklappen

Sie müssen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten voneinander unterscheiden können und die einzelnen notwendigen Voraussetzungen für die jeweiligen Tatbestände abprüfen können.

Das Straf- und Bußgeldverfahren ist nicht Gegenstand der Steuerfachwirtprüfung. Gefordert werden nur die Einordnung der Begriffe „Steuerhinterziehung“ und „leichtfertige Steuerverkürzung“ und die Auswirkungen auf andere Themenbereiche; zB verlängerte Festsetzungsfristen nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO und die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO.

In den §§ 369 - 412 AO sind Straf- und Bußgeldvorschriften enthalten, zusätzlich wird das Straf- und Bußgeldverfahren geregelt. Die Regelungen der Abgabenordnung sind hierbei nicht eigenständig, vielmehr wird auf Vorschriften des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zurückgegriffen (§ 386 Abs. 1 AO). Die Tatbestände lassen sich einteilen in

  • Straftaten und
  • Ordnungswidrigkeiten.

Straftaten werden mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Eine Steuerstraftat muss vorsätzlich begangen werden, es reicht hierbei nicht grobe Fahrlässigkeit. In einem Strafverfahren besteht für die Behörden Verfolgungszwang. Die Strafe selbst kann nicht durch die Finanzbehörden verhängt werden, vielmehr erfolgt dies durch die ordentlichen Gerichte.

Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße bestraft. Bei einer Ordnungswidrigkeit reicht grobe Fahrlässigkeit. Es besteht kein Verfolgungszwang, vielmehr existiert hier ein Ermessensspielraum. Eine Ordnungswidrigkeit kann von den Finanzbehörden selbst geahndet werden. Sollte allerdings Einspruch eingelegt werden, so muss ein Gericht über diesen entscheiden. 

Steuerstraftaten

Eine Straftat nach §§ 1 und 2 StGB ist allgemeinen eine

  • gesetzlich mit Strafe bedrohte,

  • rechtswidrige und

  • schuldhaft begangene Handlung.   

Vorsätzliches Handeln

Die Bedrohung mit Strafe muss auf Grund eines Gesetzes erfolgen, welches bereits vor der Tat in Kraft war siehe hierzu Rückwirkungsverbot, Art. 103 GG. Wichtig ist, dass eine Straftat nach AO vorsätzlich begangen worden sein muss nach § 369 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 15 StGB.

Vorsätzlichkeit bedeutet, dass dem Täter bewusst war, dass er eine Straftat begeht und dass die Verwirklichung des Straftatbestandes von ihm gewollt war.

Vorsatz kann absichtliches Handeln, aber auch direkten Vorsatz und bereits schon Eventualvorsatz umfassen. Bei letzterem nimmt der Täter den Fall des Eintritts des Tatbestands billigend in Kauf.

Ein Verschulden bedeutet, dass dem Täter subjektiv vorzuwerfen ist, dass er anders hätte handeln können und müssen.

Bei grober Fahrlässigkeit liegt hingegen dieser Vorsatz nicht vor. Allerdings ist bei grober Fahrlässigkeit regelmäßig eine Ordnungswidrigkeit gegeben nach § 378 AO. Beim Tatbestands- oder Verbotsirrtum entfällt ein Verschulden.  

Tatbestände der Steuerhinterziehung

 

 

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Es existieren folgende Tatbestände der Steuerhinterziehung:

  • Steuerverkürzung und

  • Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile.

Bei der Steuerverkürzung kommt es darauf an, dass Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Wichtig ist also die Festsetzung der Steuer, nicht ihre Erhebung.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Steuerpflichtige Fritz aus Essen bezahlt seine Einkommensteuerschuld nicht.

Es handelt sich hierbei nicht um eine Steuerverkürzung, denn die Steuer wurde korrekt festgesetzt. Die bloße Nichtbezahlung von Steuern ist grundsätzlich nicht strafbar.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Als Regel gilt, dass die bloße Nichtbezahlung einer Steuer also nicht strafbar ist. Hiervon gibt es allerdings eine Ausnahme. Die Nichtbezahlung angemeldeter Umsatzsteuerbeträge kann als Ordnungswidrigkeit (§ 26b UStG) oder als Straftat (§ 26c UStG) geahndet werden. Die Nichtabführung von Steuerabzugsbeträgen wie z.B. der Lohnsteuer kann eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 380 Abs. 1 AO).

Ein ungerechtfertigter Steuervorteil ist eine Begünstigung, die außerhalb der Steuerfestsetzung stattfindet.

Hierzu zählen

  • der Erlass,
  • die Stundung,
  • der Zahlungsaufschub,
  • die Aussetzung der Vollziehung oder
  • die Fristverlängerung nach § 370 Abs. 4 Satz 2 AO.

Eine Steuerhinterziehung, und zwar sowohl die Steuerverkürzung als auch die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile, ist nur dann strafbar, wenn der Steuerpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, um sie zu bewirken oder wenn die Finanzbehörde durch den Steuerpflichtigen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen worden ist.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Steuerpflichtige Carlo aus Krefeld macht in seiner Steuererklärung unrichtige Angaben. Er gibt Ausgaben zu hoch an und versäumt es, Einnahmen anzugeben, die er erlangt hat.

Die Steuerpflichtige Dagmar aus Kassel gibt keine Steuererklärung ab.

Der Unternehmer Friedolin aus München gibt bei seinem Finanzamt keine Steueranmeldung ab.

Die Steuerpflichtige Angela M. aus Berlin gibt Nebeneinkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung nicht an.

Carlo macht unrichtige und unvollständige Angaben. Die anderen Steuerpflichtigen lassen ihr Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis. 

Alle begehen eine Steuerverkürzung und hinterziehen damit Steuern.

Eine Steuerhinterziehung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden (§ 370 Abs. 1 AO). Die Freiheitsstrafe kann jedoch darüber hinaus auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt (§ 373 Abs. 1 AO). Ein besonders schwerer Fall liegt dann vor, wenn der Täter seine Befugnis oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht, unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern hinterzieht oder aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Steuern hinterzieht (§ 370 Abs. 3 AO). Bereits der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Darüber hinaus existiert der Tatbestand der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§ 373 AO). Diese kann ausschließlich mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Selbstanzeige

Im Steuerrecht besteht, anders als in anderen Rechtsgebieten, die Möglichkeit, durch Selbstanzeige straffrei auszugehen. Hierfür ist Voraussetzung, dass

  • einer der Tatbestände des § 370 AO vorliegt,

  • unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde

    • berichtigt oder

    • ergänzt oder

    • unterlassene Angaben nachgeholt werden (§ 370 Abs. 1 AO).

Unter diesen Voraussetzungen wird man insoweit straffrei.

Die Straffreiheit tritt aber in mehreren Fällen nicht ein. Der Steuerpflichtige geht z.B. dann nicht straffrei aus, wenn die Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1a AO). Ebenso tritt die Straffreiheit nicht ein, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder dem Täter bzw. seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1b und 1d AO). Darüber hinaus tritt sie nicht ein, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder aber bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur bis zu einem Betrag von 25.000 € möglich (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). Außerdem ist sie für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2-5 AO genannten schweren Fälle nicht möglich, beispielsweise bei Missbrauch der Stellung als Amtsträger oder bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung (§ 371 Abs. 2 Nr. 4 AO).

Die Selbstanzeige ist ein persönlicher Strafausschließungsgrund (§ 28 Abs. 2 StGB). Dies bedeutet insbesondere, dass Dritte, also z.B. der Steuerberater des Steuerpflichtigen, eine Selbstanzeige für den Steuerpflichtigen nur dann erstatten können, wenn sie hierfür vom Betroffenen ausdrücklich beauftragt sind.

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Nach der Selbstanzeige ist die fristgerechte Nachentrichtung der hinterzogenen Beträge erforderlich. Die Straffreiheit als Folge der Selbstanzeige tritt ansonsten nicht ein (§ 371 Abs. 3 AO).

Die Selbstanzeige bewirkt, dass die Festsetzungsfrist in ihrem Ablauf gehemmt wird (§ 171 Abs. 9 AO).

Ordnungswidrigkeiten

Es existieren folgende Ordnungswidrigkeiten:

  • leichtfertige Steuerverkürzung,

  • Steuergefährdung,

  • Gefährdung der Abzugssteuern,

  • Verbrauchsteuergefährdung,

  • Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben.

Wenn die Tatbestände des § 370 AO vorsätzlich begangen werden, so liegt eine Steuerhinterziehung und damit eine Straftat vor. Werden sie hingegen nicht vorsätzlich, sondern lediglich grob fahrlässig begangen, so handelt es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abs. 1 AO). Es liegt dann eine Ordnungswidrigkeit vor, keine Straftat. Eine solche Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 378 Abs. 2 AO).

Eine Steuergefährdung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig sind und dadurch die Steuerhinterziehung ermöglicht (§ 379 Abs. 1 Nr. 1 AO). Eine Steuergefährdung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden, wenn die Handlung nicht ohnehin als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden kann (§ 379 Abs. 4 AO).

Der Tatbestand der Gefährdung von Abzugssteuern liegt vor, wenn Steuerabzugsbeträge vorsätzlich oder leichtfertig einbehalten oder nicht abgeführt werden. Der Täter begeht dadurch eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann (§ 380 Abs. 1 AO). Ebenfalls ist zu überprüfen, ob nicht bereits eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegt.

Strafverfahren

Die §§ 385-408 AO regeln den Ablauf des Strafverfahrens, die §§ 409-412 AO das Bußgeldverfahren. Die Ermittlungen innerhalb eines Strafverfahrens erfolgen im Allgemeinen durch die Finanzbehörden (§ 386 Abs. 1 Satz 1 AO). Man unterscheidet die

  • sachliche Zuständigkeit und die

  • örtliche Zuständigkeit.

Hierbei ist jene Finanzbehörde sachlich zuständig, welche die betroffene Steuer verwaltet (§ 387 Abs. 1 AO). Örtlich zuständig hingegen ist im Allgemeinen jene Finanzbehörde, in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist (§ 388 Abs. 1 Nr. 1 AO). Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald Finanzbehörde, Polizei, Staatsanwaltschaft oder ein Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (§ 397 Abs. 1 AO). Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in diesem Zeitpunkt dann nicht mehr möglich. Dem Beschuldigten ist die Einleitung des Strafverfahrens spätestens dann mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, relevante Tatsachen darzulegen (§ 397 Abs. 3 AO). Die ermittelnde Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 386 Abs. 4 Satz 1 AO).