Zwei weitere wichtige Begriffe aus dem Arbeitsrecht sind der Tarifvertrag und die Betriebsvereinbarung. Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie. Er soll die rechtliche Unausgewogenheit, die bei einem Einzelarbeitsvertrag zwischen den Vertragsschließenden auf dem Arbeitsmarkt besteht, zugunsten des zu schützenden schwächeren Vertragspartners, des Arbeitnehmers, ausgleichen. Das Tarifvertragsrecht ist im Tarifvertragsgesetz, kurz TVG, vom 9. April 1949 geregelt.
Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, beinhaltet also einen schuldrechtlichen Teil. Darüber hinaus regelt er beispielsweise die Begründung und die Beendigung (z. B. Kündigungsfristen) von Arbeitsverhältnissen und enthält Regelungen zu betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Typischerweise enthalten Tarifverträge Bestimmungen zu folgenden Punkten:
- Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, …),
- Arbeitszeiten und Arbeitszeitmodelle,
- Urlaubsanspruch (z.B. Zahl der Urlaubstage),
- Arbeitsbedingungen,
- Arbeitsschutz,
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen,
- Laufzeit des Vertrages.
Bei einer Betriebsvereinbarung handelt sich um eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die rechtsverbindlich ist und - wie Gesetze oder Tarifverträge – das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer gestaltet. Aus einer Betriebsvereinbarung ergeben sich Rechte und Pflichten für Arbeitgeber, Betriebsrat und Arbeitnehmer. Gegenstand einer Betriebsvereinbarung können alle Inhalte sein, bei denen dem Betriebsrat ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht zusteht.
Anders als ein Tarifvertrag gilt eine Betriebsvereinbarung nur für den Betrieb, für den sie abgeschlossen wurde. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine Betriebsvereinbarung automatisch für alle Arbeitnehmer des Unternehmens gilt, wohingegen ein Tarifvertrag lediglich für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber gilt. Eine Ausnahmegilt dann, wenn eine sog. Allgemeinverbindlichkeitserklärung vorliegt oder sich abweichende Regelungenim Arbeitsvertrag finden.