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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Beitragsbemessungsgrenze

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Beitragsbemessungsgrenze

Bei der Beitragsberechnung wird die Beitragsbemessungsgrundlage nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt (§ 157 SGB VI).

Hinweis

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Die BBG bildet die Obergrenze, bis zu der das Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist.

Vom Arbeitsentgelt, das diese Grenze übersteigt, sind keine Beiträge zu zahlen, aber auch keine Leistungen zu gewähren.

Die Beitragsbemessungsgrenzen werden durch Rechtsverordnung jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres festgesetzt und in der Anlage 2 zum SGB VI fortgeschrieben. Die Festsetzung der neuen Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt dabei nicht willkürlich, sondern ist an die Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme aller beschäftigten Arbeitnehmer gebunden (§ 159 SGB VI).

 

Hinweis

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Die Beitragsbemessungsgrenze wird oft als nicht mehr zeitgemäß angesehen.

Das deutsche Sozialversicherungssystem war ursprünglich als Leistung der Arbeitgeber (die 50 Prozent der Beiträge tragen) für die Arbeitnehmer konzipiert. Eine Umverteilung zwischen gering und besser verdienenden Arbeitnehmern war nicht geplant, weshalb die Höhe der eingezahlten Beiträge auch die Höhe der ausgezahlten Leistung bestimmt.

Heute wird insbesondere von Besserverdienenden kritisiert, dass bei fast gleichen Leistungen vom Arbeitseinkommen abhängige Beiträge erhoben werden. Daher wird teilweise für durchschnittsrisikoäquivalente Beiträge (Pauschalen) plädiert.
Die Gegenseite plädiert hingegen dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenze komplett abgeschafft wird und die Beiträge nur noch aus den Beitragspflichtigen Einnahmen und dem Beitragssatz ermittelt werden, da die BBG gegen das Solidaritätsprinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung verstoße. Stichwort: „Alle Schultern tragen das Gleiche und derjenige, der mehr hat, muss auch mehr in die Sozialversicherung einzahlen."

§ 160 SGB VI erhält eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die BBG festzusetzen.