Bei der Prüfung der Beitragspflicht von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV i.V.m. § 23a SGB IV) ist zwar vorrangig die BBG des Entgeltabrechnungszeitraumes, dem die Einmalzahlung zugeordnet wurde (Zufluss-Prinzip) zu Grunde zu legen, sofern diese aber überschritten ist, ist die Ermittlung einer anteiligen Jahres-BBG erforderlich.
Durch die Ermittlung der anteiligen Jahres-BBG werden die Einmalzahlungen beitragsrechtlich auf einen längeren Zeitraum verteilt. Die anteilige Jahres-BBG ist anhand aller beitragspflichtigen Zeiten des laufenden Kalenderjahres beim Arbeitgeber, der die Sonderzuwendung gewährt, zu ermitteln (§ 23 a Abs. 3 S. 2 SGB IV). Diese beitragspflichtigen Zeiten werden als Sozialversicherungstage (SV-Tage) bezeichnet.
Merke
Die anteilige Jahres BBG wird wie folgt berechnet:
Maßgebende Sozialversicherungstage x Jahres-Beitragsbemessungsgrundlage / 360
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