Wer die Beiträge im Einzelnen zu tragen hat, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung in den Vorschriften über die Verteilung der Beitragslast (§§ 168 ff. SGB VI) geregelt. Bei gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen sind die Beiträge von den Beschäftigten und vom Arbeitgeber je zur Hälfte (paritätisch) zu tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
Zu zahlen hat die Beiträge allerdings der Beitragsschuldner. Dies ist bei Beschäftigungen gegen Arbeitsentgelt immer der Arbeitgeber. Dieser haftet auch bei Verstößen.
Vom angeführten Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung der Beitragslast gibt es aber einige Ausnahmen: Minijobber, Gleitzone, Übergangsbereich, Geringverdiener etc.