ZU DEN KURSEN!

Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze

Kursangebot | Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) | Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze

Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze

Die Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist jeweils für den Zeitraum vorzunehmen, für den das Arbeitsentgelt gewährt wurde (Lohnzahlungszeitraum). Dieser Lohnzahlungszeitraum beträgt in der Regel einen Kalendermonat. Sofern Arbeitsentgelte nicht für einen vollen Abrechnungszeitraum gezahlt worden sind, ist die Beitragsbemessungsgrenze für den entsprechenden Teil-Lohnzahlungszeitraum zu ermitteln. Nach dem ersten Abschnitt der Beitragsverfahrensverordnung werden die Beitragsbemessungsgrenzen und die Beiträge für Lohnzahlungszeiträume und Teil-Lohnzahlungszeiträume ausschließlich auf kalendertäglicher Basis ermittelt, wobei der jährliche Wert den Ausgangswert für die Ermittlung bestimmt. Der jährliche Wert ist hierbei mit der Anzahl der maßgebenden Kalendertage zu multiplizieren und anschließend durch 360 zu dividieren. Die Formel für die Berechnung der Beitragsbemessungsgrenze eines bestimmten Lohn- bzw. Teil-Lohnzahlungszeitraums lautet:

Merke

Hier klicken zum Ausklappen

Die Beitragsbemessungsgrenze für einen Lohn- bzw. Teil-Lohnzahlungszeitraum wird wie folgt berechnet:
Jahres- Beitragsbemessungsgrenze x Anzahl der Tage / 360

Ein voller Kalendermonat – dies gilt auch für den Februar - ist hierbei immer mit 30 Kalendertagen zu berücksichtigen. Bei Teil-Lohnzahlungszeiträumen (Teilmonaten) sind die tatsächlichen Tage zu ermitteln. Der berechnete Wert wird mit 2 Dezimalstellen berücksichtigt, wobei die zweite Stelle nach dem Komma um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der dritten Stelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt (§ 121 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 123 Abs. 1 SGB VI).

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Auch bei der Berechnung von Teilmonaten ist immer von der jährlichen BBG auszugehen.