ZU DEN KURSEN!

Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Die Märzklausel

Kursangebot | Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) | Die Märzklausel

Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Die Märzklausel

Bei Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März eines Jahres (1. Quartal) sind die Beträge nicht mit der BBG des Auszahlungsmonats zu vergleichen, sondern sofort mit den im laufenden Jahr erzielten bisher beitragspflichtigen Einkünften abzugleichen. Es entfällt also der erste Schritt, der bei Einmalzahlungen ohne die Märzklausel zu machen wäre.

In Fällen, in denen die Einmalzahlung im laufenden Kalenderjahr nicht voll beitragspflichtig ist (weil die anteilige BBG überschritten ist), wird sie dem letzten Abrechnungsmonat im Vorjahr zugeordnet – in der Regel dem Dezember des Vorjahres - allerdings nur, wenn beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung bestand.

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Wird die anteilige Jahres-BBG für das laufende Kalenderjahr nicht überschritten, ist die Einmalzahlung nicht dem Vorjahr zuzuordnen, sondern im Auszahlungsmonat zu verbeitragen.