Ein voller Kalendermonat ist immer mit 30 Tagen zu berücksichtigen.
Umfasst der Zeitraum, für den die Beiträge zu berechnen sind, keinen vollen Kalendermonat, sind die tatsächlichen Beitragstage maßgebend.
Beitragspflicht SV-Tage
1.2.-28.2. 30
2.2.-28.2. 27
1.7.-31.7. 30
2.7.-31.7. 30
Bei Anwendung der anteiligen BBG ist Folgendes zu beachten: Zunächst ist die Höhe des bisher beitragspflichtigen Entgelts (ab Einstellungstag bzw. Jahresbeginn bis zum Ende des Zahlungsmonats der Einmalzahlung) zu ermitteln. Dieser Betrag wird dann von der anteiligen Jahres-BBG abgezogen. Diesen Differenzbetrag nennt man auch „SV-Luft“. Der Aufbau der SV-Luft erfolgt in der Regel monatlich, indem die Differenz zwischen der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem laufenden Arbeitsentgelts die SV-Luft des aktuellen Jahres erhöht.
Kürzerer Vergleichszeitraum = weniger Beitrag
Im Ergebnis bedeutet das: Je kürzer dieser Vergleichszeitraum ausfällt, desto geringer ist der errechnete Differenzbetrag (SV-Luft) - und folglich umso geringer der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung. Viele Betriebe zahlen daher ihre Einmalzahlungen bevorzugt in den ersten Monaten eines Jahres aus. Sie möchten damit den Vergleichszeitraum und somit die beitragspflichtige Differenz möglichst gering halten.
Aber: Zu frühe Auszahlung lohnt sich nicht
Die Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV) besagt, dass in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. eines Jahres (1. Quartal) gezahlte Einmalzahlungen beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen sind, wenn sie im Monat der Auszahlung nicht in vollem Umfang beitragspflichtig werden.
Wird diese Regelung übersehen und werden folglich zu niedrigere Beiträge berechnet und abgeführt, muss spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung nachgezahlt werden.
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