Als Konsequenz einer Zuordnung zum Vorjahr gelten die Beitragssätze, Beitragsgruppen und auch die BBG des Monats, dem die Einmalzahlung letztlich zugeordnet wurde.
So gelten die Beitragsfaktoren des Monats Dezember (Vorjahr), wenn eine Zahlung im Rahmen der Märzklausel beitragsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet wurde und der letzte bei demselben Arbeitgeber abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres der Dezember ist.
In diesem Zusammenhang wird nun auf den Tätigkeitsschlüssel eingegangen.
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