Die beitragsrechtliche Zuordnung einer Einmalzahlung erfolgt immer für alle Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einheitlich. Die Einmalzahlung wird also entweder dem Vorjahr oder dem Auszahlungsmonat im laufenden Jahr zugeordnet.
Ist erst einmal entschieden, welchem Zeitraum eine Einmalzahlung zugeordnet wird, werden stets die Beiträge für sämtliche Versicherungszweige einheitlich unter Berücksichtigung der für den Zuordnungsmonat maßgeblichen Bedingungen berechnet. Dies gilt auch bei Anwendung der März-Klausel!
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