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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Elterngeld (Basiselterngeld)

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Elterngeld (Basiselterngeld)

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Elterngeld besteht gemäß § 1 BEEG, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

  • Betreuung eines eigenen Kindes oder adoptierten Kindes oder Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners keine oder keine volle Erwerbstätigkeit (bis zu 30 Wochenstunden sind zulässig)

Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen das Elterngeld erhalten soll. Die im Antrag getroffene Entscheidung ist grundsätzlich verbindlich (§ 5 Abs. 1 BEEG).

Höhe und Bezugsdauer

Das Elterngeld bietet Eltern die Möglichkeit, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen oder einzuschränken, um sich vorrangig der Betreuung ihres neugeborenen Kindes zu widmen. Es beträgt 67 % des in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit, höchstens 1.800 € (§ 2 Abs. 1 BEEG).

Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 4 EStG zu berücksichtigen.

Allerdings sind nur im Inland zu versteuernde Einkünfte zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 S. 3 BEEG). Nähere Einzelheiten zur Ermittlung des Einkommens sind in den § 2 b BEEG Bemessungszeitraum, § 2 c Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, 2 d Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, § 2 e Abzug von Steuern und § 2 f BEEG Abzug von Sozialabgaben festgelegt.

Liegt das vor der Geburt erzielte durchschnittliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter 1.000 €, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um die 1.000 € unterschritten werden (§ 2 Abs. 2 S. 1 BEEG).

Wird nach der Geburt eine Teilzeitbeschäftigung von nicht mehr als 30 Stunden ausgeübt, beträgt das Elterngeld grundsätzlich 67 % des entfallenden Teileinkommens.

Der Bezugszeitraum umfasst die ersten vierzehn Lebensmonate des Kindes (§ 4 Abs. 1 S. 1 BEEG). Allerdings beschränkt § 4 Abs. 2 S. 2 BEEG den Leistungsumfang für einen Elternteile grundsätzlich auf zwölf Monatsbeträge. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge als sog. Partnermonate besteht nach Satz 3 nur dann, wenn eine Einkommensminderung eingetreten ist, für zwei Monate eine vor der Geburt des Kindes ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen oder auf bis zu 30 Wochenstunden eingeschränkt wird und eine Einkommensminderung eingetreten ist.