Längere Bezugsdauer
Elterngeld konnte nach bisheriger Rechtslage längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden (Basiselterngeld).
Abweichend hiervon kann das neue Elterngeld Plus für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder auch nach dem 14. Lebensmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
Jeder Elternteil kann statt eines Elterngeldmonats 2 Elterngeld Plus-Monate in Anspruch nehmen und damit die Gesamtbezugszeit verdoppeln.
Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne Einkommen zustünde. Für die Phase ohne Erwerbseinkommen oder mit nur geringem Einkommen bietet sich der Bezug von Elterngeld an, in der Phase einer Teilzeitbeschäftigung mit einem höheren Beschäftigungsumfang und somit höherem Einkommen empfiehlt sich der Bezug von Elterngeld Plus.
Eltern können insbesondere bei Teilzeitarbeit länger vom Elterngeld profitieren. Paare können bis zu 14 Monate gleichzeitig Elterngeld beziehen und bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten.
Die Neuregelungen zum Elterngeld Plus sind im neuen § 4 Abs. 3 und 4 BEEG 2015 geregelt; Abs. 5 und 6 normieren die individuelle Höchst- und Mindestbezugsdauer für das Elterngeld und die Möglichkeit des alleinigen Bezugs durch einen Elternteil.
Partnerschaftsbonus
Partnerschaftsbonusmonate wurden mit § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 BEEG neu eingeführt. Danach stehen jedem der beiden Elternteile je 4 Partnerschaftsbonusmonate einmalig zu.
Voraussetzung dafür ist, dass beide Eltern in 4 aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats erwerbstätig sind.
Gefördert werden soll, dass sich die Eltern gemeinsam um das Kind kümmern. Partnerschaftsbonusmonate, die ein Elternteil nicht innerhalb dieser Zeit in Anspruch nimmt, können nicht vom anderen Elternteil in Anspruch genommen werden und verfallen.
Voraussetzung ist außerdem, dass beide Eltern in dieser Zeit die Voraussetzungen des Elterngeldbezuges erfüllen, also z. B. mit dem Kind in einem Haushalt leben und keiner von ihnen mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats arbeitet.
Im Falle einer Trennung entfällt also für beide Elternteile die Möglichkeit der Inanspruchnahme auf Partnerschaftsbonusmonate. Der Elterngeldbescheid würde zurückgenommen und die ausgezahlten Partnerschaftsbonusbeträge würden zurückgefordert. Für den dann allein betreuenden Elternteil bleiben die Möglichkeiten nach § 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG.
Wann die Partnerschaftsbonusmonate in Anspruch genommen werden, obliegt den Eltern. Jeder Elternteil erhält dann „seinen“ Elterngeld Plus-Betrag.