Anspruch auf Elternzeit haben:
- Arbeitnehmer,
- Personen in Berufsausbildung und
- in Heimarbeit Beschäftigte
unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BEEG (vgl. § 20 BEEG).
Das erste Änderungsgesetz zum BEEG vom 17.1.2009, dass zum 24.1.2009 in Kraft getreten ist, hat u. a. den Personenkreis der Berechtigten auf die Großeltern ausgeweitet (§ 15a BEEG). Die Eltern können die Elternzeit alleine oder auch gemeinsam in Anspruch nehmen (§ 15 Abs. 3 BEEG).
Bei Inanspruchnahme der Elternzeit durch den Vater, beginnt sie frühestens mit der Geburt. Nimmt die Mutter die Elternzeit, so beginnt sie frühestens nach dem Ende der Mutterschutzfrist. Allerdings wird die Mutterschutzfrist auf die Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet (§ 15 Abs. 2 S. 2 BEEG).
Die Elternzeit beträgt für jeden Elternteil höchstens drei Jahre und endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 15 Abs. 2 S. 1 BEEG). Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten der insgesamt dreijährigen Elternzeit kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auch noch über den dritten Geburtstag hinaus bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden (§ 15 Abs. 2 S. 4 BEEG).
Seit dem 1.7.2015 kann die Elternzeit in insgesamt drei Zeitabschnitte unterteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Die Erhöhung der möglichen Zeitabschnitte war u. a. erforderlich geworden, um die Flexibilisierung beim Elterngeld durch den „Partnerbonus“ (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG) auch für die Inanspruchnahme von Elternzeit praktikabel zu machen.
Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Bei Vorliegen dringender Gründe ist eine angemessene kürzere Frist möglich. Gleichzeitig ist zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren (das dritte Jahr kann später festgelegt werden) Elternzeit in Anspruch genommen wird (§ 16 Abs. 1 S. 1, 2 BEEG).
Seit 1.7.2015 gilt die 7-Wochen-Frist für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes. Die Beantragung der Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes muss spätestens 13 Wochen vor deren Beginn erfolgen. (§ 16 Abs. 1 S. 1 BEEG)
Eine Teilzeitbeschäftigung ist auch während der Elternzeit bis zu dreißig Stunden wöchentlich beim bisherigen Arbeitgeber, mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen Arbeitgeber, zulässig (§ 15 Abs. 4 S. 1,3,4 BEEG).
Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit sind die unter § 15 Abs. 7 BEEG genannten Voraussetzungen zu beachten.
Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes (§ 16 Abs. 4 BEEG).
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