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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Gleitzone und Übergangsbereich

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Gleitzone und Übergangsbereich

Gleitzone

Bis 31. Dezember 2012 waren Arbeitnehmer in der sogenannten Gleitzone beschäftigt, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und maximal 800,00 EUR lag. Zum 1. Januar 2013 wurde die Verdienstgrenze in der Gleitzone angepasst. Die neuen Regelungen zur Gleitzone galten ab 1. Januar 2013 in der Entgeltspanne zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR. Während geringfügig Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt bis zu 450,00 EUR im Monat sich von der Versicherungspflicht befreien lassen können, waren Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone versicherungspflichtig.

Bei mehreren Beschäftigungen war das insgesamt aus allen Beschäftigungen erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Der Arbeitnehmer hatte bei Beschäftigungen in der Gleitzone nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Dieser stieg kontinuierlich auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag bei 850,00 EUR Arbeitsentgelt an. Der Arbeitgeber hatte dagegen stets den vollen Beitragsanteil zu tragen.

Diese Regelungen gibt es seit 01.07.2019 nicht mehr.

Der Übergangsbereich

Für Arbeitsentgelte, die oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (450,00 EUR) liegen, gilt ab 01.07.2019 bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR ein sog. Übergangsbereich. Die hierfür geltenden Sonderregelungen in der Sozialversicherung führen (ähnlich wie in der Gleitzone) zu einer verminderten Beitragsbelastung der Arbeitnehmer. Bei der Beitragsberechnung wird von einem fiktiv ermittelten Arbeitsentgelt ausgegangen. Der Arbeitgeberanteil bleibt hingegen unverändert. Durch das besondere Beitragsverfahren innerhalb des Übergangsbereichs soll für Arbeitnehmer ein Anreiz zur Aufnahme von Teilzeitbeschäftigungen geschaffen werden, indem die Beitragsbelastung für Arbeitnehmer abgesenkt wird.

 

Anwendung des Übergangsbereichs

Voraussetzung für die Anwendung des Übergangsbereichs ist stets, dass der Arbeitnehmer

  • in der Beschäftigung versicherungspflichtig ist und

  • ein monatliches regelmäßiges Arbeitsentgelt von insgesamt 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR erhält.

 

Merke

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Der beitragspflichtige Betrag wird nach der folgenden Formel berechnet:
F x 450 + ([1300/(1300-450)] - [450/(1300-450)] x F) x (AE - 450)

Im Jahr 2021 beträgt der Faktor F 0,7509.

Die Berechnung ist für jeden einzelnen Sozialversicherungszweig getrennt durchzuführen.