Das Arbeitsrecht wird in folgende Bereiche eingeteilt:
Individualarbeitsrecht
Ein Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das Recht des Einzelarbeitsvertrags sowie der Vorschriften, die der Staat zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen hat.
Hierzu gehören:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz,
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
- Arbeitnehmererfindungsgesetz,
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
- Arbeitsplatzschutzgesetz,
- Arbeitssicherheitsgesetz,
- Arbeitsschutzgesetz,
- Arbeitszeitgesetz,
- Beschäftigungsförderungsgesetz,
- Beschäftigtenschutzgesetz,
- Bundeserziehungsgeldgesetz,
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
- Bundesurlaubsgesetz,
- Bürgerliches Gesetzbuch (Kernbereich des privaten Arbeitsvertragsrechts),
- Entgeltfortzahlungsgesetz,
- Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen,
- Heimarbeitergesetz,
- Jugendschutzgesetz,
- Kündigungsschutzgesetz,
- Mutterschutzgesetz,
- Nachweisgesetz,
- Schwerbehindertengesetz,
- Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Kollektivarbeitsrecht
Das Kollektivarbeitsrecht ist ein Teil des Arbeitsrechts, der sich auf die kollektive Gestaltung von Arbeitsbedingungen und deren Ausgestaltung bezieht. Es beschreibt das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten, Personalräten bzw. Mitarbeitervertretungen oder der arbeitsrechtlichen Kommission auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite. Hiervon wird regelmäßig zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Anspruch genommen. Kern dieses Rechtes ist die Möglichkeit, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu gründen und sich diesen anzuschließen.
Weitere kollektive Gestaltungen finden sich im:
- Tarifvertragsrecht,
- Betriebsverfassungsrecht sowie
- Personalvertretungsrecht.
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Definition des Arbeitsrechts
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