Das Sozialversicherungsrecht ist eine tragende Säule des deutschen Sozialstaates. Es steht für ein Versicherungssystem mit Versicherungspflicht, das von allen Versicherten mit Beiträgen getragen wird, in der Regel jeweils zur Hälfte von den Arbeitgebern und den versicherten Arbeitnehmern. Das Sozialversicherungsrecht ist somit ein Teil des Sozialrechts. Während unter Sozialrecht im Wesentlichen die Gesetzesmaterien verstanden werden, die im Sozialgesetzbuch zusammengefasst sind oder noch zukünftig werden (vgl. § 18 ff SGB I), befasst sich das Sozialversicherungsrecht nur mit den entweder kraft Gesetzes oder freiwillig in einer Solidargemeinschaft versicherten Personen.
Fünf Säulen der Sozialversicherung
Zur Sozialversicherung gehören:
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung,
- Unfallversicherung,
- Rentenversicherung und
- Arbeitslosenversicherung.
Zweige und Träger der Sozialversicherung
Zweige | Träger | Gesetz |
Krankenversicherung | Ortskrankenkassen (AOK) | § 143 SGB V |
Pflegeversicherung | Pflegekasse bei jeder Krankenkasse | § 46 SGB XI |
Unfallversicherung | Gewerbliche Berufsgenossenschaften | § 114 SGB VII
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Rentenversicherung | Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Deutsche Rentenversicherung Regionalträger In Bayern: DRV Nordbayern in Bayreuth & Würzburg DRV Bayern Süd in München und Landshut DRV Schwaben in Augsburg | § 125 SGB VI
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Arbeitsförderung | Bundesagentur für Arbeit | § 367 SGB III |
Alterssicherung der Landwirte | Landwirtschaftliche Alterskasse bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft | § 49 ALG |
Einen Überblick über die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungszweige gibt nochmals folgendes Lernvideo.
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