Die Bundesagentur für Arbeit erbringt gem. § 3 SGB III i. F. des Gesetzes zu Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011; in Kraft 1.4.2012 u. a. folgende Leistungen der aktiven Arbeitsförderung als Pflicht- oder Ermessensleistungen:
- Berufsberatung, Arbeits- und Ausbildungsvermittlung (§§ 29 ff SGB III)
- Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§§ 93, 94, 132)
- Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (§§ 45, 179)
- Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 ff)
- Wintergeld (§ 102 Abs. 1 – 3)
- besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff)
- Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§ 144).
Als Entgeltersatzleistungen werden gem. § 3 Abs. 4 gezahlt:
- Arbeitslosengeld während Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit (§§ 136 ff, § 162)
- Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 116 ff)
- Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall (§§ 95 ff)
- Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (§ 165 ff, § 175).
Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu Arbeitsentgelten oder Ausbildungsvergütungen, soweit sie bei der Eingliederung, Ausbildung, Weiterbildung von Arbeitslosen behilflich sind (§§ 88 ff, § 73)
Träger von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung und Weiterbildung erhalten Zuschüsse und Darlehen (§§ 74 ff)
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