Der Zweck der Grundsicherung besteht darin, für alte und für dauerhaft erwerbsgeminderte Personen eine eigenständige soziale Absicherung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellt (BT-Drs. 14/5150, S. 48). Somit ist die Grundsicherung als Bedarfsorientierte Leistung nicht dem Sozialversicherungsrecht zuzuordnen.
Sie soll sog. versteckter oder verschämter Altersarmut vorbeugen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es seit 1.1.2003. Seit 1.1.2005 wurde die Grundsicherung in die Sozialhilfe integriert und im SGB XII geregelt.
Die einschlägigen Vorschriften finden sich in den §§ 41 ff SGB XII.
Zuständig für die Gewährung sind die Grundsicherungsämter bei den Sozialämtern der Kreise und kreisfreien Städte.
Grundsicherung wird auf Antrag gewährt (§ 18 Abs. 1, § 41 Abs. 1 SGB XII). Der Antrag kann direkt bei den Grundsicherungsämtern, aber auch bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (auch Auskunfts- und Beratungsstellen) wirksam gestellt werden.
Grundsicherung erhält,
- wer das 65. Lebensjahr vollendet hat (hier ist zu beachten, dass durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz diese Altersgrenze in bestimmten Schritten auf das 67. Lebensjahr angehoben wird) oder
- wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.S. des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Anspruch besteht allerdings nur, soweit diese Personen ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen bestreiten können (§ 41 Abs. 1, §§ 27 a ff SGB XII).
Zur Einkommens- oder Vermögensanrechnung vgl. §§ 82 und 90 SGB XII und DVO.
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