- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, ergänzende Leistungen einschließlich Übergangsgeld, sonstige Leistungen (§§ 9 – 31 SGB VI)
- Renten wegen Alters als Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen, für besonders langjährige Versicherte, für Frauen, wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 33 Abs. 2, §§ 35, 36, 37, 38, 235 bis 237 a SGB VI i. F. des ab 1.1.2008 in Kraft getretenen RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes)
- Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (§ 33 Abs. 3, §§ 43, 240, 241)
- Renten wegen Todes als kleine oder große Witwen-, Witwerrente, Erziehungsrente, Waisenrente (§ 33 Abs. 4, §§ 46, 47, 48)
- Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106)
- Rentenabfindung (§ 107)
- Beitragserstattung (§ 210)
Hinweis
Ab 1. Januar 2021 werden Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, für ihre Lebensleistung im Alter eine spürbar höhere Rente bekommen. Mit der Grundrente, einem Zuschlag zur Rente, werden bisher niedrige Renten aufgewertet.
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