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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Unfallversicherung

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt Leistungen beim Eintritt der Versicherungsfälle Arbeitsunfall und Berufskrankheit (§ 7 SGB VII). Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn der Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit einen Gesundheitsschaden erlitten hat (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Berufskrankheiten sind Krankheiten die durch Rechtsverordnung als solche anerkannt sind und die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten sind (§ 9 SGB VII).

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben im Rahmen der Prävention für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu sorgen. Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass die Unfallverhütungsvorschriften beachtet werden (§§ 14, 15 SGB VII).

Nach Eintritt eines Versicherungsfalls erbringt die Unfallversicherung folgende Leistungen:

  1. Nach Maßgabe der §§ 27 bis 34 SGB VII Heilbehandlung (ärztliche, zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen)

  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 35 – 43)

  3. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (§ 44)

  4. Gewährung von Verletztengeld während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 45 bis 52)

  5. Verletztenrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 % (§§ 56 ff)

  6. Sterbegeld, Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, Witwen-, Witwerrente, Waisenrente (§§ 63 ff)