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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Allgemeiner Kündigungsschutz

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Allgemeiner Kündigungsschutz

Der allgemeine Kündigungsschutz wird in § 1 KSchG geregelt. Danach ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn der Betriebs- oder Personalrat aus einem der in § 1 Abs. 2 S. 2 KSchG genannten Gründe der Kündigung widerspricht.

Gemäß § 3 KSchG kann der Arbeitnehmer binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen, wenn er die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält.

Innerhalb von drei Wochen kann der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht erheben, mit dem Begehren festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 S. 1 KSchG).

§ 1 KSchG gilt nicht für Arbeitnehmer, die

  1. noch nicht länger als 6 Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind (nicht freie Mitarbeiter, Beamte), § 1 Abs. 1 S. 1 KSchG oder

  2. in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer (nicht Auszubildende, Beamte) beschäftigt sind, § 23 Abs. 1 S. 2 und 4 KSchG.

Nach dem zum 1.1.2004 in Kraft getretenen § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG müssen für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2003 begonnen hat, mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sein.

Aus der geforderten Interessenabwägung folgt, dass die Beendigungskündigung das letzte Mittel des Arbeitgebers (ultima ratio) sein muss. Vorher hat er andere Mittel (Umsetzung, auch Änderungskündigung), sofern sie Erfolg versprechend sind, zu versuchen.

Bei betriebsbedingten Kündigungen sind im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG

  • die Betriebszugehörigkeit,

  • das Alter,

  • die Unterhaltsverpflichtungen und

  • eine evtl. Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

Einen Abfindungsanspruch begründet bei betriebsbedingten Kündigungen § 1a KSchG, unter den dort genannten Voraussetzungen.

Der immer wieder erhobenen Forderung nach einer Lockerung des Kündigungsschutzes hat die Kanzlerin Angela Merkel eine Abfuhr erteilt, da sich gezeigt habe, dass die Neigung der Wirtschaft nicht sonderlich ausgeprägt war, flexiblere Regelungen für den Kündigungsschutz durch hohe Rückstellungen für Abfindungen möglich zu machen. „Damit ist das Thema für mich erledigt“, so die Kanzlerin mit Blick auf den damaligen Koalitionspartner FDP.