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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Auszubildende

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Auszubildende

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung von Kündigungsfristen gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Arbeitgeber nur außerordentlich und nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Sind die der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt, ist die Kündigung unwirksam (§ 22 Abs. 4 S. 1 BBiG).