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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Beschäftigte im öffentlichen Dienst (§ 34 TV-L)

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Beschäftigte im öffentlichen Dienst (§ 34 TV-L)

Seit dem Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten (bis 31.10.2006 Angestellte – BAT, Arbeiter – MTArb), die das 40. Lebensjahr vollendet haben, unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen und mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit nachweisen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis 31.10.2006 geltenden Tarifregelungen (§ 53 III BAT i. F. bis 31.10.2006) unkündbar waren, bleiben sie weiterhin unkündbar.