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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Elternzeitberechtigte

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Elternzeitberechtigte

§ 18 Abs. 1 S. 1 BEEG sieht ein absolutes Kündigungsverbot vor für Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Die Kündigung – ordentlich oder außerordentlich – ist gemäß § 134 BGB unwirksam.

Seit dem 1.7.2015 reicht der Kündigungsschutzzeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG). Er beginnt bei Inanspruchnahme einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes frühestens 14 Wochen vor dem Beginn (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG). Kündigungsschutz besteht auch bei der Inanspruchnahme von Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit (§ 18 Abs. 2 BEEG; gilt aufgrund der Neuregelung dann auch für den Elterngeld Plus – Zeitraum, vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG).

Hinweis

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In besonderen Fällen kann die Kündigung behördlich erlaubt werden (§ 18 Abs. 1 S. 2 und 3 BEEG).

Anspruch auf Elternzeit besteht gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 BEEG bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (vgl. Ziff. 4.1).

Eine Ausnahme von der Voraussetzung, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 die Inanspruchnahme von Elternzeit voraussetzt, enthält § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG. Grundsätzlich gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber in zulässigem Umfang (§ 15 Abs. 4 BEEG: 30 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt) Teilzeitarbeit leisten, dass der besondere Kündigungsschutz die wirksame Inanspruchnahme der Elternzeit voraussetzt (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BEEG). Ausnahmsweise jedoch entsteht der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn keine Elternzeit in Anspruch genommen worden ist, wenn der Arbeitnehmer bei seinem eigenen Arbeitgeber bis zu 30 Stunden pro Woche (im Monatsdurchschnitt) Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 BEEG während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 BEEG hat. Das kann bis zu 14 Monaten nach der Geburt des Kindes sein.

Es reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift der bloße Anspruch auf Elterngeld. Die Höhe ist gleichgültig, ebenso die tatsächliche Inanspruchnahme. Zweck dieser Vorschrift ist es, den Eltern, die zugunsten der Betreuung ihres kleinen Kindes auf eine volle Berufstätigkeit verzichten, gleichwohl den besonderen Kündigungsschutz auch ohne die Inanspruchnahme von Elternzeit zu vermitteln.