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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Organe der Betriebsverfassung und Personalvertretung

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Organe der Betriebsverfassung und Personalvertretung

Organe der Betriebsverfassung und Personalvertretung

Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des:

  • Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 15 Abs. 1 S. 1 KSchG),
  • einer Personalvertretung (§ 15 Abs. 2 S. 1 KSchG),
  • eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines
  • Wahlbewerbers (§ 15 Abs. 3 S. 1 KSchG)
    ist unzulässig.

Der ndigungsschutz beginnt bei Betriebs- und Personalräten mit Beginn der Amtszeit und endet ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit (§ 21 BetrVG, Art. 26 BayPVG, § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 KSchG).

Bei Wahlvorständen beginnt der Kündigungsschutz mit Bestellung und dauert bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§§ 16, 17 BetrVG, Art. 20, 21 BayPVG, § 15 Abs. 3 S. 2 KSchG).

Wahlbewerber genießen ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses den besonderen Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 5 BetrVG, Art 19 Bay PVG, § 15 Abs. 3 S. 2 KSchG).

Die Vertrauenspersonen (Schwerbehindertenvertretung) haben den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebsrats (§§ 94 – 96 SGB IX).