Organe der Betriebsverfassung und Personalvertretung
Die ordentliche Kündigung eines Mitglieds des:
- Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 15 Abs. 1 S. 1 KSchG),
- einer Personalvertretung (§ 15 Abs. 2 S. 1 KSchG),
- eines Mitglieds des Wahlvorstands und eines
- Wahlbewerbers (§ 15 Abs. 3 S. 1 KSchG)
ist unzulässig.
Der Kündigungsschutz beginnt bei Betriebs- und Personalräten mit Beginn der Amtszeit und endet ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit (§ 21 BetrVG, Art. 26 BayPVG, § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 KSchG).
Bei Wahlvorständen beginnt der Kündigungsschutz mit Bestellung und dauert bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§§ 16, 17 BetrVG, Art. 20, 21 BayPVG, § 15 Abs. 3 S. 2 KSchG).
Wahlbewerber genießen ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses den besonderen Kündigungsschutz (§ 14 Abs. 5 BetrVG, Art 19 Bay PVG, § 15 Abs. 3 S. 2 KSchG).
Die Vertrauenspersonen (Schwerbehindertenvertretung) haben den gleichen Kündigungsschutz wie ein Mitglied des Betriebsrats (§§ 94 – 96 SGB IX).
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