Inhaltsverzeichnis
Gem. § 5 Abs. 1 PflegeZG darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nicht kündigen.
Gem. § 7 Abs. 1 PflegeZG gilt dies auch für arbeitnehmerähnliche Personen. Für arbeitnehmerähnliche Personen soll „an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenhändler treten“. Dies ist so zu verstehen, dass die Pflichten des Pflegezeitgesetzes in gleicher Weise Auftraggeber oder Zwischenhändler in deren Rechtsbeziehungen zu arbeitnehmerähnlichen Personen betreffen.
Der Anspruch auf Pflegezeit ist nur gegeben, wenn der Arbeitnehmer einen nahen und verwandten Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I (bis 31.12.2016) bzw. ab 1.1.2017 mindestens Pflegegrad 2 vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegt.
Seit dem 1.1.2015 gilt ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Damit können Beschäftigte ihre wöchentliche Arbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduzieren, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Regelung gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitgezählt werden.
Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase genießt der Beschäftigte besonderen Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3 Satz 1 FPfZG). Eine Kündigung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Abschlussfragen für die mündliche Prüfung zur Kündigung
In folgendem Lernvideo betrachten wir ein paar Fragen zur Kündigung.