Grundwehrdienstleistende (seit dem 1. Juli 2011 wird die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes in Deutschland ausgesetzt), freiwillig Wehrdienstleistende und Teilnehmer an einer Wehrübung können nicht ordentlich gekündigt werden. Vorher und nachher darf der Arbeitgeber nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen (§ 2 Abs. 1 und 2 ArbPlSchG).
Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich, allerdings stellt die Einberufung zum Wehrdienst keinen wichtigen Grund für die Kündigung dar. Eine Ausnahme gilt lediglich für Kleinbetriebe (§ 2 Abs. 2 S. 2 bis 5 ArbPlSchG).
Die obigen Ausführungen gelten für Zivildienstleistende entsprechend (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 ZDG). § 2 ArbPlSchG gilt auch für Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von nicht mehr als zwei Jahren (§ 16 a Abs. 1 ArbPlSchG).
Hinweis
Anders als beim freiwilligen Wehrdienst und dem früheren Zivildienst sind die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes auf den Bundesfreiwilligendienst nicht anwendbar.
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